Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 30.09.2004 – I-10 W 100/04

ECLI:DE:OLGD:2004:0930.I10W100.04.00

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den der Erinnerung der Kosten-schuldnerin abhelfenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - vom 06.08.2004 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht der Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2004 (KR I) abgeholfen, soweit darin mehr als 1,0 Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1210 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) zu Lasten der Kostenschuldnerin angesetzt worden ist. Zugunsten der Kostenschuldnerin greift vorliegend der Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) ein.

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Das Verfahren ist als Ganzes durch zwei in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände beendet worden: Die Hauptsache ist umfassend durch Vergleich beendet worden, der unter KV-Nr. 1211 c) (a.F.) ausdrücklich genannt ist. Das danach noch offene Verfahren betreffend die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs ist durch einen Beschluss nach § 91 a ZPO beendet worden. Ein solcher Beschluss nach § 91 a ZPO rechtfertigt zwar - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - grundsätzlich keine Gebührenermäßigung, da in KV-NR. 1211 (a.F.) ausdrücklich bestimmt ist, dass Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO nicht einer (gebührenermäßigenden) Klagerücknahme gleichstehen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss nach § 91 a ZPO im Einzelfall analog § 313 a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten muss. Dann rechtfertigt sich die Gleichstellung dieses Beschusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 b) 3. Alternative (a.F.).

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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Parteien haben analog § 313 a Abs. 2 ZPO auf die Begründung und ein Rechtsmittel gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss nach § 91 a ZPO verzichtet mit der Folge, dass dieser Beschluss deshalb keiner Begründung bedarf. Dies war möglich, da die Vorschrift des § 313 a ZPO nicht nur für Urteile, sondern auch entsprechend für Beschlüsse gilt, die sonst zu begründen wären, insbesondere Entscheidungen nach § 91 a ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 313 a, Rn. 2).

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Treffen wie hier mehrere der in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände zusammen und führen insgesamt zu einer Beendigung des Verfahrens, ermäßigen sich nach Satz 4 der KV-Nr. 1211 (a.F.) die Verfahrensgebühren der KV-Nr. 1210 (a.F.). Unerheblich ist dabei, ob die Ermäßigungstatbestände gleichzeitig oder - wie hier - sukzessive eingetreten sind (vgl. Mark/Meyer, GKG, 5. Aufl., KV 1211 Rn. 9).

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.