Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 30.09.2004 – I-10 W 100/04
ECLI:DE:OLGD:2004:0930.I10W100.04.00
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den der Erinnerung der Kosten-schuldnerin abhelfenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - vom 06.08.2004 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht der Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2004 (KR I) abgeholfen, soweit darin mehr als 1,0 Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1210 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) zu Lasten der Kostenschuldnerin angesetzt worden ist. Zugunsten der Kostenschuldnerin greift vorliegend der Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.) ein.
Das Verfahren ist als Ganzes durch zwei in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände beendet worden: Die Hauptsache ist umfassend durch Vergleich beendet worden, der unter KV-Nr. 1211 c) (a.F.) ausdrücklich genannt ist. Das danach noch offene Verfahren betreffend die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs ist durch einen Beschluss nach § 91 a ZPO beendet worden. Ein solcher Beschluss nach § 91 a ZPO rechtfertigt zwar - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - grundsätzlich keine Gebührenermäßigung, da in KV-NR. 1211 (a.F.) ausdrücklich bestimmt ist, dass Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO nicht einer (gebührenermäßigenden) Klagerücknahme gleichstehen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss nach § 91 a ZPO im Einzelfall analog § 313 a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten muss. Dann rechtfertigt sich die Gleichstellung dieses Beschusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 b) 3. Alternative (a.F.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Parteien haben analog § 313 a Abs. 2 ZPO auf die Begründung und ein Rechtsmittel gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss nach § 91 a ZPO verzichtet mit der Folge, dass dieser Beschluss deshalb keiner Begründung bedarf. Dies war möglich, da die Vorschrift des § 313 a ZPO nicht nur für Urteile, sondern auch entsprechend für Beschlüsse gilt, die sonst zu begründen wären, insbesondere Entscheidungen nach § 91 a ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 313 a, Rn. 2).
Treffen wie hier mehrere der in KV-Nr. 1211 (a.F.) genannte Ermäßigungstatbestände zusammen und führen insgesamt zu einer Beendigung des Verfahrens, ermäßigen sich nach Satz 4 der KV-Nr. 1211 (a.F.) die Verfahrensgebühren der KV-Nr. 1210 (a.F.). Unerheblich ist dabei, ob die Ermäßigungstatbestände gleichzeitig oder - wie hier - sukzessive eingetreten sind (vgl. Mark/Meyer, GKG, 5. Aufl., KV 1211 Rn. 9).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.