Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.10.2004 – I-11 W 55/04
ECLI:DE:OLGD:2004:1022.I11W55.04.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.07.2004 ge-gen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Möncheng-ladbach vom 14.07.2004 – 8 O 38/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 3.095,00 €.
I.
Nach § 93 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und er den An-spruch sofort anerkennt. Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage – auch in der Fassung des ursprünglichen Klageantrags – gegeben.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Flüssiggastank auf dem Grundstück des Herrn H. Sch., Im H. 3, W., im Eigentum der Klägerin steht und die Beklagte diesen Tank am 07.08.2003 durch ihren Auslieferungsfahrer mit Flüssiggas hat befüllen lassen. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB, ohne dass die Klägerin die Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 BGB hätte dulden müssen. Aus diesem Verstoß gegen § 1004 Abs. 1 BGB resultiert eine Wiederholungsgefahr, so dass der Klägerin der Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen zustand, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH NJW 03, 3702).
Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde geltend macht, das Abmahnungsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 16.02.2004 sei unwirksam gewesen (§ 174 Satz 1 BGB), weil eine Vollmacht nicht beigefügt war und auch auf die Rüge keine Original-Vollmachtsurkunde, sondern nur eine Vollmacht per Telefax übermittelt worden sei, vermag ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagte verkennt, dass für den Anspruch aus § 1004 BGB ein wirksames Abmahnschreiben nicht Voraussetzung ist. Der Anspruch auf Unterlassung weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen entsteht nicht erst, nachdem das Verlangen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolglos bleibt, sondern unmittelbar mit der Eigentumsbeeinträchtigung.
Der Senat vermag der Beklagten auch nicht darin zu folgen, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung nur dann vorliegen würde, wenn der Tank mit der Firmenbezeichnung der Klägerin oder einem "Eigentumsaufkleber" versehen gewesen wäre. Nach der insoweit eindeutigen oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, könnte eine solche Kennzeichnung allenfalls Bedeutung haben für die Frage, ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, die eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu ver-hindern geeignet gewesen wären. Diese Frage stellt sich indes im vorliegenden Fall nicht, weil die Beklagte unmittelbare (Handlungs-) Störerin i.S.d. § 1004 BGB und ein Zumutbarkeitskriterium nur für den mittelbaren Störer anzuwenden ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert der Beschwerde entspricht den entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
Dr. B. B. M.