Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.10.2004 – III-4 Ausl (A) 50/04-195/04 III

ECLI:DE:OLGD:2004:1029.III4AUSL.A50.04.1.00

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die Auslieferung des Verfolgten an die niederländische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht Roermond vom 21. Juli 2004 (Az. 04/660126-04) aufgeführten Straftat der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Schriften ist zulässig.

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G r ü n d e :

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Gegen den am 20. September 2004 in Düsseldorf festgenommenen Verfolgten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 die Auslieferungshaft angeordnet.

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In dem Auslieferungsersuchen der niederländischen Justizbehörden, das in Form der SIS-Ausschreibung übermittelt worden ist und sich auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht Roermond vom 21. Juli 2004 (Az. 04/ 660126-04) stützt, wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 15. Mai 2004 in Hegelsom pornografische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften), hergestellt, verbreitet, geliefert, vorrätig gehalten und angeboten zu haben. Anlässlich einer Durchsuchung bei dem gesondert verfolgten Canjels in den Niederlanden wurden u. a. 53 Videobänder gefunden, die kinderpornografische Aufnahmen enthielten. Das Alter der abgebildeten Kinder variiert von sechs bis 18 Jahren. Sechs der sichergestellten Videobänder hat der Verfolgte selbst hergestellt und aus Deutschland an .............. geliefert.

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Die Auslieferung ist hinsichtlich dieser Straftaten zulässig (§§ 78, 29 Abs. 1 IRG).

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1. Das gemäß SIS-Ausschreibung übermittelte Festnahmeersuchen der niederländischen Justizbehörden, das mit Telefax-Nachricht des Bundeskriminalamtes vom 18. August 2004 (ZD 33-VNS B0899637) übersandt worden ist, genügt - in Verbindung mit dem durch Telefax-Nachricht vom 16. September 2004 übermittelten Nachtrag - den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1-6 IRG.

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2. Die im Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden materiellen Auslieferungsvoraussetzungen sind erfüllt.

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a) Der Verfolgte unterliegt als Deutscher gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 IRG der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf mit Zuschrift vom 19. Oktober 2004 erklärt hat, sie werde eine etwaige Bewilligung der Auslieferung mit der Bedingung verknüpfen, dass die niederländischen Behörden den Verfolgten nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellen. Diese Erklärung stellt eine hinreichende Absicherung der in § 80 Abs. 1 IRG vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen dar (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1718 vom 15. Oktober 2003, S. 16).

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b) Die Straftat, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, ist gemäß § 81 Nr. 1 und 4 IRG auslieferungsfähig, da sie nach niederländischem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist und zu den Deliktsgruppen gehört, die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten genannt sind (hier: Kinderpornografie).

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c) Sonstige Umstände, die der Auslieferung nach § 83, §§ 78, 6 Abs. 2, 9 oder § 73 Satz 2 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

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