Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Schlussurteil vom 04.11.2004 – I-2 U 47/03
ECLI:DE:OLGD:2004:1104.I2U47.03.00
Tenor
1.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:
a) Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:
aa) Gerichtskosten: Die Klägerin 96 % und der Beklagte zu 2) 4 %;
bb) Außergerichtliche Kosten: Die Klägerin die gesamten Kosten der Beklagten zu 1) sowie 92 % der Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagte zu 2) 4 % der Kosten der Klägerin.
Im Übrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung von 12.100,-- EUR und die des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung von 20.600,- EUR, der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.000,- EUR abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 21.600,- EUR zu leisten.
Nachdem der Senat durch sein Teilurteil vom 9. September 2004 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage gegen den Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben und die Klägerin anschließend mit ihrem Schriftsatz vom 15. September 2004 ihre Berufung insoweit zurückgenommen hat, als der Senat darüber noch nicht entschieden hatte, war durch das vorliegende Schlussurteil nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Hinsichtlich des ersten Rechtszuges beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 ZPO; es war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) in vollem Umfang unterlegen ist und dass sie gegenüber dem Beklagten zu 2) nur zu einem - vor allem angesichts der Höhe ihres im ersten Rechtszug gestellten Antrages - kleinen Teil obsiegt hat und im Übrigen ebenfalls unterlegen ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Klägerin in vollem Umfang aufzuerlegen. Soweit sie ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgenommen hat, beruht diese Kostenentscheidung auf § 516 Abs. 3 ZPO. Soweit sie - gegenüber dem Beklagten zu 2) - teilweise obsiegt hat, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO tragen; insoweit hat sie nämlich erst aufgrund von neuem Vorbringen - der hilfsweisen Berechnung des ihr zu ersetzenden Schadens nach der Methode der Herausgabe von Verletzergewinn - obsiegt , das sie bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können.