Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.08.2005 – I-17 W 29/05

ECLI:DE:OLGD:2005:0826.I17W29.05.00

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss

vom 29.06.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Weigerung des Landgerichts Mönchengladbach, eine Terminsgebühr festzusetzen, zurückgewiesen.

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Unter Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage, die vom Bundesgerichtshof in entsprechender Auslegung der nunmehr geltenden Regelung des Vergütungsverzeichnisses bekräftigt worden ist, hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, die Sache gemäß § 568 ZPO zu übertragen oder die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Der Hinweis der Klägerin auf inzwischen veröffentlichte Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Oberlandesgerichts Koblenz veranlassen die Einzelrichterin nicht, den Beschluss vom 29. Juni 2005 zu korrigieren. Diese Entscheidungen betreffen Besprechungen der Parteien, die nach Rechtshängigkeit geführt wurden. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihren Festsetzungsantrag auf vorprozessuale fernmündliche Versuche ihres Anwalts, den Beklagten zu einer Einigung zu bewegen. Solche vorgerichtlichen Besprechungen erfüllen bereits nicht den Tatbestand der "Mitwirkung an auf ... Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts" (Vorbemerkung 3 III VV), der nach seiner Formulierung nicht vorprozessuale Bemühungen umfasst.

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Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob außergerichtliche Besprechungen der Parteien vor dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr auslösen, hat die sofortige Beschwerde der Klägerin mithin aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg.

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Dr. A.-S.