Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.11.2005 – VII-Verg 9/05
ECLI:DE:OLGD:2005:1104.VII.VERG9.05.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. Februar 2005, VK 1-120/04, aufgehoben.
Die den Antragstellern von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 4.046,54 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 874,64 EUR festgesetzt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I. Die Antragsgegnerin schrieb im Wege der öffentlichen Ausschreibung BvB neu die Vergabe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen aus. Die Antragsteller gaben zu vier Losen ein Angebot ab. Die Antragsgegnerin wollte den Beigeladenen den Zuschlag erteilen; der auf Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtete Nachprüfungsantrag der Antragsteller hatte - nach mündlicher Verhandlung - Erfolg.
Durch Beschluss vom 09.02.2005 setzte die Vergabekammer die den Antragstellern von der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen auf 3.171,90 EUR fest. Sie legte hierbei eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV zugrunde.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit sofortiger Beschwerde. Sie wollen weitere Auslagen von 874,64 EUR festgesetzt wissen. Zur Begründung führen sie aus, dass eine 2,0 fache Geschäftsgebühr angemessen sei.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern über die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen hinaus weitere 874,64 EUR, insgesamt also 4.046,54 EUR, zu erstatten.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Regelfall bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ein Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig (vgl. Beschluss vom 24.5.2005, VII-Verg 98-04). Damit ist dem allgemeinen Schwierigkeitsgrad und dem Umfang von Vergabesachen grundsätzlich Rechnung getragen. Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bis zum 2,5-fachen Satz bedarf der näheren Begründung. Eine solche ist im Streitfall weder durch das Vorbringen der Antragsteller noch durch den Akteninhalt nahegelegt. Der von Diemer/Maier vertretenen Auffassung, allein die Tatsache der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer rechtfertige wegen des größeren Aufwands für den Rechtsanwalt den Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr (vgl. Diemer/Maier, NZBau 2004, 536, 542), folgt der Senat nicht. Zwar ist der Höchstsatz nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 14 RVG Rn. 15 m.w.N.). Gleichwohl setzt er besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben sind. Zudem hat der Gesetzgeber den Gebührensatzrahmen gemäß Nr. 2400 VV bewusst weit gewählt, um eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen (vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/1971, Seite 207). Ein fixer Ansatz des Höchstsatzes in jedem Fall der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer - dem nach § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber intendierten Spielraum insoweit weithin verengen. Da das vorliegende Nachprüfungsverfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich war, kam im vorliegenden Fall nur der Ansatz einer 2-fachen Geschäftsgebühr in Betracht. Eine niedrigere Festsetzung - wie sie die Vergabekammer hier vorgenommen hat - kam nicht in Frage, denn im Streitfall stellte sich über die Rechtmäßigkeit des § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs hinaus noch eine Reihe von weiteren Vergaberechtsproblemen.
2. Bei einem Gegenstandswert von 137.977,00 EUR ergibt sich daher folgende Berechnung:
2,0 fache Geschäftsgebühr 3.106,00 EUR
Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV 452,40 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
16% Umsatzsteuer 558,15 EUR
Summe: 4.046,54 EUR
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG)