Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.11.2005 – I-9 W 74/05

ECLI:DE:OLGD:2005:1107.I9W74.05.00

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (4 O 352/04) vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

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G r ü n d e

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Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts für die Herausgabe des Grundstücks ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, § 6 ZPO. Eine Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 GKG a.F. bzw. § 41 GKG n.F. kommt demgegenüber nicht in Betracht. Diese Vorschriften sind aus sozialen Gründen dann anwendbar, wenn ein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis mit einer entsprechenden Unterschiedlichkeit im Grad der Berechtigung der Beteiligten besteht (vgl. OLG Frankfurt, AnwBl. 1984, 302; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 477, 478; LG Kassel, DGVZ 1987, 89, 90; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 2005, § 41 GKG RdN 30). An einem Rechtsverhältnis, das mit demjenigen zwischen einem Vermieter und Mieter vergleichbar ist, fehlt es aber im vorliegenden Fall, bei dem es um die Herausgabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks an den Insolvenzverwalter geht. Demnach bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Jahresbetrag eines angemessenen Nutzungsentgelts, sondern nach dem Wert der herauszugebenden Immobilie. Dieser liegt bei 190.000,00 EUR.

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