Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.04.2006 – II-9 WF 130/05
ECLI:DE:OLGD:2006:0408.II9WF130.05.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsge-
richts - Familiengerichts - vom 30.6.2005 insoweit aufgehoben, als
er mit der Einschränkung ergangen ist, dass Rechtsanwältin H nur zu
den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
Das Amtsgericht wird über die uneingeschränkte Beiordnung von Rechts-
anwältin H erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
zu befinden haben.
( G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Zutreffend geht das Amtsgericht allerdings davon aus, dass ein bei dem Prozessgericht nicht niedergelassener Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Wenn aber einer Partei ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Anwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Wurde hingegen - wie hier - ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für eine solche Beiordnung; dafür ist der auswärtige Anwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420).
Ordnet das Gericht einer Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen. Eine solchen Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn keine "besonderen Umstände" i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht daher immer zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beiordnen (BGH NJW 2004, 2749, 2750). Weder im angefochtenen Beschluss noch in dem Beschluss über die Nichtabhilfe hat das Amtsgericht erwogen, ob es wegen der besonderen Umstände (vgl. hierzu: BGH a.a.O.) erforderlich gewesen wäre, einen Verkehrsanwalt beizuordnen. Diese Prüfung wird das Amtsgericht nachzuholen haben.
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