Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.04.2006 – II-6 WF 112/05

ECLI:DE:OLGD:2006:0419.II6WF112.05.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amts-gerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 29.04.2005 unter Zurückwei-sung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird für das Hauptverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in W. bewilligt, soweit sie sich da-gegen wendet, an die Klägerin von Oktober 2004 bis Juni 2005 mehr als monatlich 205 € und ab Juli 2005 mehr als monatlich 155 € Unterhalt zu zahlen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte er-mäßigt.

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G r ü n d e :

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Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie nimmt ihre Mutter in Höhe von 100 % des Regelbetrages auf Unterhalt in Anspruch. Den Antrag der Beklagten, ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal durch Beschluss vom 29.04.2005 zurückgewiesen.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.

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Die Beklagte schuldet ihrer minderjährigen Tochter Unterhalt gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie ist gesteigert unterhaltspflichtig und deshalb verpflichtet, eine höher dotierte Stellung zu suchen, um den Unterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu decken. Ihrer diesbezüglichen Erwerbsobliegen-heit kommt sie nur ungenügend nach. Die dargelegten Bewerbungsbemühungen sind ersichtlich unzureichend. Auch körperliche Beeinträchtigungen, die sie daran hindern könnten, eine höher dotierte Tätigkeit zu ergreifen, sind nicht hinreichend dargelegt.

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Da die Beklagte aber nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, kann ihr lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.045 € fiktiv zugerechnet werden. Der Senat geht bei ungelernten Arbeitskräften regelmäßig von einem erzielbaren Monatseinkommen von 1.640 € brutto (164 Stunden x 10 €/Stunde) aus. Bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen entspricht dies etwa 1.100 € netto, von denen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 1.045 € verbleiben. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind vorliegend nicht hinreichend dargetan. Dies führt bei einem Selbstbehalt von 840 € bzw. - ab Juli 2005 - 890 € zu einer Leistungsfähigkeit von lediglich 205 € bzw. 155 € monatlich. Bezüglich der darüber hinausgehenden Beträge bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).