Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.06.2006 – IV-2 Ss (OWi) 93/06-(OWi) 58/06 II
ECLI:DE:OLGD:2006:0620.IV2SS.OWI93.06OWI.00
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Grevenbroich zurückver-wiesen.
2.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Soweit der Schuldspruch betroffen ist, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).
II.
Im Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.
1.
Soweit die Verhängung eines Regelfahrverbots bei Vorliegen der Voraussetzungen der BKatV angezeigt ist, sind nähere Ausführungen dazu, ob ein Betroffener unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG) gehandelt hat, in der Regel zwar nicht erforderlich. Denn schon das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen nach der BKatV indiziert auch das Vorliegen solcher Umstände, so dass es in diesen Fällen neben der Verhängung einer Geldbuße regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsmaßnahme bedarf. Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens des Regelfalls eine grobe Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, bleibt nur ein eingeschränkter Prüfungsspielraum. Die in der BKatV erwähnten Regelbeispiele entheben das Gericht der bei
Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG sonst bestehenden Verpflichtung, die Angemessenheit und Notwendigkeit der verhängten Nebenstrafe besonders zu begründen, jedenfalls dann, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind. Nur soweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von der BKatV erfasste Normalfall vorliegt, kommt ein Abweichen von der sonst regelmäßigen Verhängung eines Fahrverbots in Betracht.
Bei einer im Sinne der Regeltatbestände der BKatV qualifizierten Überschreitung der
durch Zeichen 274 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO beschränkten Geschwindigkeit kommt die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels nur mit Einschränkungen zum Tragen. Dem Fahrer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Vorschriftszeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Das Maß der Pflichtverletzung hängt nur davon ab, in welchem Umfang dem Fahrzeugführer das Übersehen des Verkehrsschildes als Vorwurf anzulasten ist. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, auf das die Regelbeispiele der BKatV abstellen, lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, ob der Fahrer das Vorschriftzeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat. Zwar kann der Bußgeldrichter in der Regel davon ausgehen, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch erkannt hat. Die Möglichkeit, dass der Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, muss der Tatrichter aber dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Bußgeldverfahren einwendet. Soweit der Betroffene geltend macht, infolge eines entschuldbaren Augenblicksversagens das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen an der Messstelle übersehen zu haben, ist das Amtsgericht gehalten, nähere Feststellungen zur Art und Weise der Geschwindigkeitsbeschränkung und zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglich-
keit zur Prüfung der Frage eröffnet ist, ob der Wahrnehmungsfehler vorwerfbar ist.
Beruft sich der Fahrzeugführer darauf, das Zeichen 274 schlicht übersehen zu haben, und kann ihm diese Einlassung nicht widerlegt werden, so scheidet die Verhängung eines Fahrverbots gleichwohl nicht zwingend aus. Ist das gleiche Zeichen im Verlauf der vor der Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden oder geht der Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit stufenweise mittels mehrerer nacheinander aufgestellter Vorschriftszeichen herabgesetzt wird, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen.
Das gleiche gilt, wenn sich die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 in Verbindung mit anderen – ohne weiteres erkennbaren – äußeren Umständen (Ortschild, Bebauung) jedermann aufdrängt (vgl. zu alledem BGHSt 43, 241 ff mwN).
2.
Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall lediglich festgestellt, dass die zulässige Geschwindigkeit auf dem Gierather Weg in Grevenbroich durch Verkehrszeichen auf 30 km/h beschränkt ist, und die Ordnungsbehörde im dortigen Verkehrsbereich eine Radarmessung durchführte. Es fehlen indessen nähere Angaben dazu, wie viele Verkehrschilder aufgestellt und wie diese angeordnet waren. Das Urteil enthält auch keine weiteren Feststellungen zu der konkreten Art der Bebauung, zur Länge der eingeschränkten Strecke, sowie keine exakte örtliche Bezeichnung der Messstelle. Dem Senat ist daher die Prüfung verwehrt, ob der behauptete Wahrnehmungsfehler vorwerfbar ist.
3.
Im übrigen hat das Amtsgericht auch keine Feststellungen zur Art des konkret angewendeten Messverfahrens getroffen, so dass nicht überprüfbar ist, ob es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren gehandelt hat. Derartige Feststellungen sind indessen unabdingbar, da kein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass Ver-
kehrsradargeräte unter allen Umständen zuverlässige Messergebnisse liefern (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1994, 41, 42; DAR 1988, 103; 3. Senat für Bußgeldsachen, VRS 78, 130 mwN = VM 1990, 13, 14 mwN; VRS 78, 142 mwN; VRS 78, 308, 309 mwN = JMBl NW 1990, 45 mwN).
III.
Der Senat sieht keinen Anlass für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Grevenbroich.