Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.09.2006 – I-10 W 60/06
ECLI:DE:OLGD:2006:0926.I10W60.06.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14d. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 31.03.2006 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
I.
Der als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss auszulegende Einspruch gemäß Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.04.2006 (Bl. 339 GA) ist nach § 4 Abs. 3 JVEG trotz Nichterreichen des Beschwerdewertes zulässig, weil die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde erfolglos gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Bürovertretung während ihrer durch die Heranziehung als Dolmetscherin bedingten Abwesenheit in Höhe von EUR 120,- zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Vertretungskosten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 JVEG. Gemäß diesen Vorschriften kann zwar auch der Dolmetscher - ebenso wie der Sachverständige und der Zeuge - die Kosten notwendiger Vertretung ersetzt verlangen. Insoweit gelten für den Dolmetscher die gleichen Grundsätze wie für den Zeugen und den Sachverständigen. Hier fehlt es jedoch an einer erstattungsfähigen "Vertretung" der Antragstellerin.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin übt sie in ihrem Dolmetscherbüro eine Doppelfunktion aus: Sie ist sowohl Bürokraft als auch Dolmetscherin. Einerseits organisiert sie Termine und trifft kurzfristige Absprachen, andererseits betreut sie auch telefonisch Kundenaufträge, in dringenden Fällen erfolgt sogar eine telefonische Sprachmittlung. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Vertreterkosten ist zwischen diesen Funktionen zu unterscheiden.
Soweit ihre Tätigkeit die Absprache und Organisation von Terminen anbelangt, ist dies der allgemeinen Büroorganisation zuzuordnen. Die hierfür anfallenden Kosten sind als übliche Gemeinkosten mit der Vergütung nach § 9 JVEG abgegolten, § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Entsprechend kann die Antragstellerin für eine Vertretung in diesem Bereich auch keine Vertreterkosten erstattet verlangen.
Soweit die Tätigkeit der Antragstellerin in ihrem Büro telefonische Übersetzungsleistungen erfordert und sie insoweit von ihrem Ehemann vertreten wird, fließen die Einnahmen aus der Vertretertätigkeit letztlich dem Vertreter selbst zu. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass ihr Ehemann eventuell in der Vertretungszeit gefertigte Übersetzungen für ihre Kunden als Unterauftragsnehmer ausführt und von ihr bezahlt erhält, mithin die Übersetzungen für eigene Rechnung ausführt. Sie selbst erziele kein der Vertretungszeit zuzuordnendes Einkommen (Bl. 242 GA). Handelt der Ehemann während der Vertretungszeit aber im eigenen Namen und für eigene Rechnung, handelt er insoweit nicht als Vertreter der Antragstellerin. Mangels "Vertretung" ist kein Raum für die Geltendmachung von Vertreterkosten.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.