Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.10.2006 – I-10 W 86/06

ECLI:DE:OLGD:2006:1005.I10W86.06.00

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.06.2006 wird zurückgewie-sen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

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Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 20.07.2006 (Bl. 29 f GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.06.2006 (Bl. 19 ff GA) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig.

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Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.05.2006 (Bl. 8 ff GA) zurückgewiesen, welches die Erinnerung der Landeskasse gegen die Kostenerhebung der Gerichtsvollzieherin vom 19.10.2005 (Az. 18 DR II 1788/05) als unbegründet zurückgewiesen hatte. In dem Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin war unter anderem die – der Höhe nach zutreffend berechnete - Pauschale in Höhe von EUR 10,00 nach GvKostG KV-Nr. 713 in Ansatz gebracht worden, obwohl der Vollstreckungsgläubiger – Freistaat Sachsen – gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG Kostenfreiheit genießt.

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II.

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Auch die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Das Landgericht hat den Auslagentatbestand des GvKostG KV-Nr. 713 zutreffend ausgelegt, wonach die Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag 20 % der zu erhebenden Gebühren, höchstens 10,- EUR beträgt. Insoweit hat es in nicht zu beanstandender Weise auf die "zu erhebenden Gebühren" abgestellt und angenommen, dass die Gebührenfreiheit des Vollstreckungsgläubigers hierauf keinen Einfluss hat.

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Zu berücksichtigen ist, dass neben dem Auftraggeber auch der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung haftet, § 13 Abs. 1 GvKostG. Genießt der Auftraggeber – wie hier – Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GvKostG, ist ausschließlich dieser von der Zahlung der Kosten befreit. Die Kostenfreiheit wirkt nicht zugunsten des Vollstreckungsschuldners. Es verbleibt vielmehr bei seiner Haftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG. Hierfür bedarf es weiterhin der Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen). Folgerichtig knüpft auch GvKostG KV-Nr. 713 an die Höhe der "zu erhebenden Gebühren" an.

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III.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.