Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.10.2006 – I-13 U 59/05

ECLI:DE:OLGD:2006:1023.I13U59.05.00

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

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Gründe

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Nachdem die Parteien durch Schriftsätze vom 18.09.2006 und 25.09.2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sind die näheren Umstände und die Gründe, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben sowie der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung.

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In Anwendung dieser Grundsätze entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, weil zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung die Berufung des Beklagten voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mehr als 1500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen hat. Dies ist jedoch gemäß § 6 b der Satzung des Beklagten Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei dem Ring . Nach eingehender Erörterung im Senatstermin vom 23.03.2006 hatten die Parteien sich darauf geeinigt, dass die Feststellung der Gesamtmitgliederzahl des Klägers durch den Notar in Bonn durchgeführt werden soll. Wie sich aus dem Protokoll des Notars vom 01.08.2006 ergibt, konnte dieser jedoch die Mitgliederprüfung nicht durchführen, weil der Kläger gegen das vom Notar vorgesehene – nicht zu beanstandende – Verfahren datenschutzrechtliche Einwände erhoben und die dem Notar überlassenen Unterlagen wieder abgeholt hat. Damit hat der Kläger die Feststellung seiner Mitgliederzahl verhindert. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers greifen nicht durch, zum einen, weil der Notar zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zum anderen, weil nur durch ein objektives Verfahren, wie es der Notar vorgesehen hat, sich die Mitgliederzahl zuverlässig feststellen lässt.

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Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Begründung, dass mit der Änderung der Richtlinien des Kindes- und Jugendförderungsplans des Landes NRW zum 30.03.2006 allein die Mitgliedschaft bei dem Beklagten für ihn, den Kläger, nicht ausreiche, um die begehrten Fördermittel zu erhalten. Da die Feststellung (dass seine Mitgliedschaft bei dem Beklagten nicht beendet sei) letztlich nur in die Zukunft gerichtet sei, bestehe für ihn, den Kläger, kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits mit dem ursprünglichen Antrag.

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Da der Kläger die Feststellung seiner Mitgliederzahl verhindert und damit die Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei dem Beklagten nicht erfüllt hat, wäre die Klage, die auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht beendet ist, auch ohne die Änderung im Jugendförderplan abzuweisen gewesen.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6000 € festgesetzt.

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