Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 31.10.2006 – I-20 W 84/06
ECLI:DE:OLGD:2006:1031.I20W84.06.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2005 zu Ziff. V. unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Streitwert auf 7.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 1.200,- € begehrt, ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Mit der vom Landgericht entsprechend der Angabe der Antragstellerin in der Antragschrift vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 20.000,- € wird das Interesse der Antragstellerin nicht sachgerecht bewertet.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Gegenstandswert für ein Hauptsacheverfahren in der Kostenrechnung vom 17.06.2005 mit 20.000,- € bemessen hat und dementsprechend das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Maßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren geringer zu bewerten ist als ihr Interesse an der Hauptsache. Insoweit ist ein Abschlag von ungefähr 1/3 zu machen.
Zum anderen ist in die Streitwertbemessung mit einzubeziehen, welchen Umsatz die Antragsgegnerin von der Antragstellerin durch das unlautere Wettbewerbsverhalten auf sich überlenkt. Hierbei fällt entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl ins Gewicht, dass neben den Parteien eine Vielzahl von weiteren Anbietern auf dem betreffenden Markt tätig ist. Auch ist es nicht Sache der Antragsgegnerin, die Umsatzeinbußen der Antragstellerin darzulegen, sondern vielmehr Sache der Antragstellerin die Berechtigung des von ihr in Ansatz gebrachten Streitwertes und damit ihren Umsatz darzutun. Hierzu macht die Antragstellerin jedoch keine konkreten Angaben, wozu sie insbesondere Veranlassung gehabt hätte, nachdem die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass die Antragstellerin im Durchschnitt monatlich nur 100,- € mit dem Verkauf von Digitalkameras umsetze.
Der Senat hält daher eine Wertfestsetzung für das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 7.500,- € für angemessen.
Sch. Dr. M. F.