Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.12.2006 – VI - Kart 12/06 (V)
ECLI:DE:OLGD:2006:1208.VI8211KART12.06V.00
Tenor
I. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er seine Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie – vertreten durch den Staatssekretär … – vom 22. Mai 2006, Gesch.-Z. I B 2 – 22 14 10/2, zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10 Mio. €.
Gründe
I.
Nachdem der Beteiligte zu 1 seine Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie – vertreten durch den Staatssekretär … – vom 22. Mai 2006, durch die die beantragte Erlaubnis zu dem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschlusshaben der Beteiligten zu 1 und 2 nicht erteilt worden ist, zurückgenommen hat, ist nach Maßgabe des § 78 Satz 1 GWB unter Billigkeitsgesichtspunkten über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Hiernach sind dem Beteiligten zu 1 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdegegner entstanden notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Da die Beschwerderücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt ist und mangels Beschwerdebegründung völlig unklar ist, welche Punkte zwischen den Beteiligten streitig sind, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer sämtliche durch die Rechtmitteleinlegung verursachten Kosten aufzuerlegen.
II.
Der Streitwert für die Beschwerde war auf 10 Mio. € festzusetzen. Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO bemisst sich im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde der Beschwerdewert nach dem wirtschaftlichen Interesse, welches die beschwerdeführende Partei mit ihrem Rechtsmittel verfolgt. Dieses Interesse orientiert sich vorliegend daran, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Krankenhäuser nicht nur von den bereits bei Abschluss des Kaufvertrages aufgelaufenen Verlusten von etwa 7,5 Mio € (vgl. Beschluss des BkartA vom 10. März 2005 – B 10 – 123/04 – Rn. 235) sondern sich auf Dauer auch von den zukünftig durch den Betrieb der Krankenhäuser weiter anfallenden Verlusten befreien kann. Diese Wert hat der Senat bei vorsichtiger Schätzung mit 10 Mio. € bemessen.