Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 10.10.2007 – VI-2 Kart 1/06 Owi
ECLI:DE:OLGD:2007:1010.VI2KART1.06OWI.00
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten der Nebenbetroffenen verletzt worden sind, begangen durch einen für die Leitung des Unternehmens der Nebenbetroffenen verantwortlich Handelnden, und zwar einer vorsätzlichen Angabe entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F. – unrichtige und unvollständige Angaben -, ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Nebenbetroffenen auferlegt.
§ 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 OWiG.
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Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG abgesehen.
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Dicks
Dieck-Bogatzke
Frister