Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 10.10.2007 – VI-2 Kart 1/06 Owi

ECLI:DE:OLGD:2007:1010.VI2KART1.06OWI.00

Tenor

Gegen die Nebenbetroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit, durch die Pflichten der Nebenbetroffenen verletzt worden sind, begangen durch einen für die Leitung des Unternehmens der Nebenbetroffenen verantwortlich Handelnden, und zwar einer vorsätzlichen Angabe entgegen § 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F. – unrichtige und unvollständige Angaben -, ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Nebenbetroffenen auferlegt.

Angewandte Vorschriften: §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 3 Satz 4 GWB a.F.,

§ 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 OWiG.

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Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG abgesehen.

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Dicks

Dieck-Bogatzke

Frister