Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.02.2008 – I-2 U 64/06

ECLI:DE:OLGD:2008:0221.I2U64.06.00

Tenor

I.

Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters durch den Vertrieb des Gerätes S M MP mit dem A (6 mm) und/oder dem T-Applikator (10 mm) und/oder dem E-Applikator (15 mm) abgewiesen.

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II.

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Das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist damit gegenstandslos.

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III.

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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

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IV.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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V.Der Streitwert für  das Berufungsverfahren wird auf 375.000,-- € festgesetzt, wovon 125.000,-- € auf die Berufung der Klägerin und 250.000,-- € auf die Berufung der Beklagten entfallen.

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Dr. K.                                                          F.                                                        G.