Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.07.2008 – II-10 WF 19/08
ECLI:DE:OLGD:2008:0715.II10WF19.08.00
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht - vom 17.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.
Die am 29.04.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 32f PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht - vom 17.04.2008 (Bl. 25f PKH-Heft) ist unzulässig.
Bei Berechnung des Beschwerdewertes kann entgegen der Auffassung der Landeskasse nicht berücksichtigt werden, dass möglicherweise auch die der Verfahrensgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin G. eine Erhöhung der bereits zu ihren Gunsten festgesetzten Vergütung von EUR 832,30 auf EUR 1017,09 beantragen könnte. In Fällen, in denen beiden Verfahrensbeteiligten im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bildet jedes Verfahren zur Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ein eigenständiges Verfahren. Demgemäß bemisst sich auch der Beschwerdewert nach der jeweils angestrebten Änderung der konkret festgesetzten Vergütung. Eventuelle wirtschaftliche Folgen, die eintreten, wenn auch der andere beigeordnete Rechtsanwalt im Wege der Nachliquidation eine höhere Vergütung erstrebt, können nicht berücksichtigt werden. Ob ein entsprechender Antrag überhaupt gestellt wird, ist ungewiss; er beträfe ein anderes, selbständig zu beurteilendes Vergütungsfestsetzungsverfahren.
Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.