Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.09.2008 – II-6 WF 179/08
ECLI:DE:OLGD:2008:0925.II6WF179.08.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 25.08.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Senat tritt zwar der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass der Gegenstandswert in Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG gemäß § 23 Abs. 3 RVG und nicht analog § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen ist (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2006, 1859; a. A. OLG Nürnberg JurBüro 2006, 200). Nicht folgen kann der Senat dem Amtsgericht jedoch, soweit es den Gegenstandswert analog § 24 Satz 1 RVG mit 500 € bemisst, weil in Vermittlungsverfahren nicht nur eine vorläufige Regelung wie bei einer einstweiligen Anordnung erstrebt wird. Andererseits wäre es aber unangemessen, selbst in – wie hier – einfach gelagerten Vermittlungsverfahren stets auf den Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 €) zurückzugreifen. Vielmehr erscheint dann ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000 € ausreichend (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG.