Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.10.2008 – I-27 W 2/08

ECLI:DE:OLGD:2008:1015.I27W2.08.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgeg-ner unter Abänderung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Krefeld vom 30. September 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin zum Vergabe-verfahren „A 46, Erneuerung von Schutzeinrichtungen AM Titz im Mit-telstreifen an Bauwerke, km 21,8 bis 48,2“ nicht mit der Begründung von der Wertung auszuschließen, dass zu Ordnungsziffern 00.04.0004. und 00.05.0001. der Leistungsbeschreibung kein ausreichendes Prüf-zeugnis nach DIN-EN 1317-4 vorgelegt worden sei.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zu ¾ dem An-tragsgegner und zu ¼ der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 95.000 Euro (1.830.557,72 Euro + 19 % Umsatzsteuer x 5 %, analog § 50 Abs. 2 GKG)

Dicks Dieck-Bogatzke Frister

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Für diesen Beschluss gibt es keine Entscheidungsgründe.