Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 20.10.2008 – VI-2 Kart 1/08 OWi
ECLI:DE:OLGD:2008:1020.VI2KART1.08OWI.00
Tenor
Gegen den Betroffenen W... wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Auf-sichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehan-delt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.
Gegen den Betroffenen L ... wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Auf-sichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehan-delt haben, eine Geldbuße von 70.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 1) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer ih-rer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., die Prokuristen ... und ... sowie den Verkaufsbüroleiter ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbe-troffene zu 1) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 3,8 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 2) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch die Geschäftsführer ... und .... sowie die Prokuristen ... wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 2) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 3,2 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 3) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... sowie die Prokuristen ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetrof-fene zu 3) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 2,0 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 4) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch die Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... und ..., die Prokuristen ... sowie den Niederlassungsleiter ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 4) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 2,3 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 5) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 5) trafen, eine Geld-buße in Höhe von 500.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 6) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... und den Prokuristen ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 6) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 7) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., wo-durch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 7) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 500.000 € festgesetzt.
Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ih-re notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 130 Abs. 1 OWiG
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.