Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.10.2008 – VI-2 Kart 11/07 OWi

ECLI:DE:OLGD:2008:1021.VI2KART11.07OWI.00

Tenor

Gegen die Nebenbetroffene zu 1) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Nebenbetroffenen ..., die Prokuristen..., ..., und ... sowie des handlungsbevollmächtigten Niederlassungsleiters ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 1) trafen, eine Geld-buße in Höhe von 4,3 Mio € festgesetzt.

Gegen die Nebenbetroffene zu 2) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch ihren Geschäftsführer ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 2) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 400.000 € festgesetzt.

Die Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die den Nebenbetroffenen insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse zu 40 %, im übrigen den Nebenbetroffenen auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 130 Abs. 1 OWiG

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.