Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.10.2008 – VI-2 Kart 8/08 OWi
ECLI:DE:OLGD:2008:1021.VI2KART8.08OWI.00
Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 sowie wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, § 130 Abs. 1 OWiG
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.