Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 21.10.2008 – VI-2 Kart 8/08 OWi

ECLI:DE:OLGD:2008:1021.VI2KART8.08OWI.00

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 sowie wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, § 130 Abs. 1 OWiG

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.