Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.11.2008 – I-2 U 62/08

ECLI:DE:OLGD:2008:1112.I2U62.08.00

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 1. Juli 2008 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung der Antragsgegnerin gegen das vorgenannte Urteil eingestellt.

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G r ü n d e:

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Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung kann grundsätzlich gemäß §§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO auf Antrag durch das Gericht ohne oder gegen Sicherheitsleistung des Antragsgegners eingestellt werden. Soweit die Verfügung ein Unterlassungsgebot zum Inhalt hat, kommt eine einstweilige Einstellungsanordnung, weil sie grundsätzlich dem Zweck der vorläufigen, auf Unterlassung gerichteten Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses widerspricht, zwar regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere dann, wenn bei Erlass der Verfügung nicht berücksichtigtes oder in Erwägung gezogenes tatsächliches Vorbringen die Aufhebung der Verfügung mindestens mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Hiervon ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung aber auszugehen, weil derzeit sowohl – insbesondere auch im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin dargetanen Gang und Stand des europäischen Patenterteilungsverfahrens – die Schutzfähigkeit des ungeprüften Verfügungsgebrauchsmusters als auch dessen Verletzung offen sind und es die gebotene Interessenabwägung verbietet, der Antragsgegnerin unter solchen Umständen ein die Hauptsache vorwegnehmendes Vertriebsverbot aufzuerlegen.

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Dr. K F. Dr. C.