Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.01.2009 – I-2 W 92/08

ECLI:DE:OLGD:2009:0129.I2W92.08.00

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 850.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf denselben Betrag festgesetzt.

Gründe

2

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht im Rahmen der von ihm für die Streitwertbestimmung herangezogenen Lizenzbetrachtung von einer Herstellungskapazität von 350.000 E.Discs pro Tag und damit von einer Jahresproduktion von 127.750.000 Stück ausgegangen ist. Denn die Herstellungskapazität ist ohne weiteres ein tauglicher Anknüpfungspunkt für das Gefährdungspotential, das von den Antragsgegnern ausgeht. Mit Recht hat das Landgericht auch für die Berechung auf einen mittleren Lizenzsatz für den Standard in Höhe von 0,023 USD abgestellt. Hieraus errechnet sich bei einer Restlaufzeit des Verfügungspatents von knapp zwei Jahren seit Anhängigkeit des Verfügungsantrags eine Lizenzgebühr in Höhe von ca. 4,4 Millionen EUR. Da das Verfügungsverfahren nicht der endgültigen Durchsetzung, sondern lediglich der einstweiligen Sicherung des Unterlassungsanspruchs dient, ist allerdings ein Abschlag von ¼ vorzunehmen, so dass ein Betrag von ca. 3,3 Millionen EUR verbleibt. Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrag nicht auch noch durch die 800 zum Standard gehörenden Patente oder die 152 entsprechenden Patentfamilien zu teilen ist. Für die Streitwertbemessung darf der Umstand jedoch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass der Lizenzsatz für den gesamten Standard gilt. Diesen Satz einschränkungslos jeder aus dem Standard erhobenen Verletzungsklage zugrunde zu legen, würde nämlich zu einer mit der Reichweite der Lizenzierung unangemessenen Aufaddierung von Streitwerten führen. Der oben genannte Betrag von 3,3 Millionen EUR ist daher durch die Anzahl der aus dem Standard gegen die Antragsgegner anhängig gemachten Verfügungsverfahren (insgesamt vier) zu teilen, so dass man zu einem Streitwert von 850.000,- EUR gelangt.