Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.04.2009 – I-21 U 152/08

ECLI:DE:OLGD:2009:0426.I21U152.08.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 88.780,73 €.

Gründe

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Gemäß § 520 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Rechtsmittelfrist auch durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift in Gang gesetzt. Es bedarf zur Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist nicht der Zustellung einer Urteilsausfertigung. Dass dies von den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch so gesehen wurde, zeigt die Notierung der Rechtsmittelfristen auf dem zugestellten Urteil (Bl. 432).

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Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 13.10.2008 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist lief demnach am Montag, dem 15.12.2008 um 24.00 Uhr, ab. Der erste Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist erst am 18.12.2008 bei dem Oberlandesgericht, und damit nach Fristablauf, eingegangen. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist führt unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dass der Senatsvorsitzende (ohne Vorlage der Gerichtsakte) die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat, steht dem nicht entgegen, da eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.