Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2009 – IV 2 Ss (OWi) 101/09-(OWi) 84/09 IV
ECLI:DE:OLGD:2009:0702.IV2SS.OWI101.09OW.00
Tenor
I.
Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenenwegen fahrlässigen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung gemäß §§ 98 Abs. 3 Nr. 1, 61 Abs. 1 AufenthG zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er – ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft – beantragt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die allein erhobene Sachrüge erweist sich als unbegründet.
I. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen. Aus den selben Gründen hat der Einzelrichter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Nach den Feststellungen ist der Betroffene seit Mai 2002 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, wird jedoch geduldet. Sein Aufenthaltsrecht ist auf das Gebiet des Landes Nordrhein –Westfahlen beschränkt. Am 27. März 2007 wurde er durch die niederländischen Grenzbehörden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt; zuvor war er unerlaubt in die Niederlande ausgereist.
III. Diese rechtlich nicht zu beanstandenden und im Übrigen auch nicht angegriffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist der Aufenthalt des Angeklagten räumlich auf das Gebiet des Landes – hier Nordrhein-Westfalen – beschränkt; ihm ist mithin aufgegeben, dieses Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen.
Diese Auflage ist nicht durch eine Erfüllung der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AuslG entfallen. Eine Ausreise im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Die Ausreise setzt zwar nicht unbedingt die Rückkehr in das Heimatland voraus; erforderlich ist vielmehr grundsätzlich das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 50 AufenthG Rdn. 14.).
Eine Besonderheit gilt jedoch hinsichtlich der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG genügt ein Ausländer seiner Ausreisepflicht bei einer Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften nur dann, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Diese Vorschrift zieht die Konsequenzen aus dem Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen der EG und dem Zusammenwachsen der Hoheitsgebiete der EG-Staaten zu einem einheitlichen Hoheitsgebiet (Drucksache 11/6321 vom 27. Januar 1990 zu der früheren, gleichlautenden Vorschrift des § 42 Abs. 4 AuslG). Dies bedeutet: Sind Einreise und Aufenthalt in dem EU-Staat, in den der Ausländer ausgereist ist, nicht erlaubt, bleibt seine Ausreisepflicht bestehen (vgl. auch VG Hamburg, Urteil v. 27. November 2008 – 9 K 2856/06- bei juris). Zugleich bleibt aber auch seine räumliche Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG unangetastet. Wenn er also unerlaubt in ein anderes Land der Europäischen Union einreist, so verstößt er zugleich gegen die durch § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sanktionierte Aufenthaltsbeschränkung. Die unerlaubte Ausreise ist damit gleichermaßen ein Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung wie eine unerlaubte Reise in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland.
Durch die Einreise in den Niederlanden hat der Angeklagte mithin zumindest fahrlässig seiner räumlichen Beschränkung auf das Land Nordrhein-Westfalen zuwidergehandelt.
Auf der Grundlage des somit nicht zu beanstandenden Schuldspruchs begegnen die Ausführungen des Amtsgerichts zur Bemessung der Geldbuße in Höhe von 40 Euro keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.