Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.07.2009 – I-24 W 34/09

ECLI:DE:OLGD:2009:0716.I24W34.09.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26. Mai 2009, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

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I.

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Die vom Kläger "vorsorglich" erhobene Streitwertbeschwerde ist nicht statthaft. Eine solche ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nur gegen die abschließende Festsetzung des Streitwerts zulässig (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht indes gegen die hier auch ausdrücklich so vom Landgericht im angefochtenen Beschluss gemäß § 63 Abs. 1 GKG als vorläufig bezeichnete Festsetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2008, Az. I-24 W 40/08, MDR 2008, 1120 = OLGR Düsseldorf 2008, 686 f.; OLG Hamm FamRZ 2008, 1208 f.; FamRZ 2005, 1767; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 3 Rn. 9 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 GKG Rn. 14 und § 68 Rn. 4). Auf die Unzulässigkeit einer Beschwerde hat auch bereits das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen.

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Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG können Einwendungen zur Höhe nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden (Senat, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; KG NJW-RR 2004, 864; Hartmann, a.a.O., § 63 Rn. 14 m.w.N.). Anfechtbar ist die endgültige Wertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Rechtsmittel des Klägers darf indes nicht als eine nach § 67 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ausgelegt werden. Denn der Kläger wendet sich nicht gegen die Höhe eines geforderten Kostenvorschusses, der sich ausschließlich nach der Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts richtet und von dessen Einzahlung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG das Tätigwerden des Gerichts abhängig ist.

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II.

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War der Streitwert – wie im Streitfall - nur zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Beschluss festgesetzt, kann auch dieser nicht angefochten werden (Senat, a.a.O.; und Beschlüsse vom 21. August 2006, Az. I-24 W 49/06 und vom 25.April 2006, Az. I-24 W 17/06, jeweils nicht veröffentlicht; OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 7 m.w.N.). Dies beruht darauf, dass eine Zwischenentscheidung dieser Art, die nur eine (vorläufige) Meinung des festsetzenden Gerichts wiedergibt, die antragende Partei nicht beschwert; insbesondere wird nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Eine Beschwer und die Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs liegen vielmehr erst dann vor, wenn das angerufene Gericht eine sachliche Entscheidung des Rechtsschutzersuchens (ggf. im angeordneten Zwischenrechtsstreit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO) mangels Zuständigkeit ablehnt und die Klage, wenn nicht wenigstens hilfsweise Verweisung beantragt wird (§ 281 ZPO), wegen der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abweist. Es liegt also in der Hand des Klägers, im ordentlichen Urteilsverfahren eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit herbeizuführen.

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III.

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Soweit der Kläger die Festsetzung des Feststellungsantrags zu 3. durch das Landgericht als "willkürlich" bezeichnet, ist das nicht haltbar. Das Landgericht hat ausdrücklich begründet, warum es den unbezifferten Feststellungsantrag mit 50 % der vom Kläger als Gerichtskosten des Familienverbundverfahrens genannten EUR 1.968,-- in Ansatz gebracht hat. Bei unbezifferten Freistellungsanträgen erscheint ein Abschlag auch durchaus gerechtfertigt (vgl. KG MDR 1998, 1310; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Befreiung").

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III.

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Auch die erfolglose Streitwertbeschwerde hat keine Kostenfolge (§ 68 Abs. 3 GKG).