Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.09.2009 – I-24 U 120/09

ECLI:DE:OLGD:2009:0928.I24U120.09.00

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 06. Oktober 2009 geplante Senatstermin entfällt.

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G r ü n d e

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I.

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Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Kläger und die Drittwiderbeklagte (beide Mieter, künftig: Kläger genannt) auf die von den Beklagten (beide Vermieter) gegen sie erhobene Widerklage, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht zur Zahlung der künftigen Mieten (monatlich 2.024,86 € nebst Verzugszinsen), beginnend mit dem Monat März 2009 (nicht September 2008, wie die Kläger irrtümlich meinen) und endend mit dem 31. Juli 2013 (Ablauf des befristeten Mietvertrags), verurteilt (Urteilstenor zu 3. und 4.). Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung.

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1. Soweit es um die angegriffenen monatlichen Zahlungsverpflichtungen im Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Februar 2009 geht, ist die Berufung ohne Weiteres unbegründet. Das Landgericht hat die Kläger in der Sache, was im Urteilstenor (Nr. 3.) zugegebenermaßen nur sehr verschlüsselt zum Ausdruck kommt, lediglich zu Verzugszinsen verurteilt.

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a) Das ergibt sich daraus, dass es für den angegebenen Zeitraum zwar einerseits die Verurteilung zur Zahlung ausspricht (monatlich 2.024,86 € bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats), andererseits aber monatliche Zahlungen in gleicher Höhe, die zu einem bestimmten näher bezeichneten Zeitpunkt nach dem 3. Werktag der benannten Monate gezahlt worden sind, wieder abzieht (Urteilstenor zu 3.). Es verbleibt demnach keine Zahlungsverpflichtung bezogen auf die Hauptsumme, sondern in Verbindung mit Nr. 4 des Urteilstenors nur die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) für die Zeit vom 4. Werktag des jeweiligen Monats bis zum jeweils im Urteilstenor zu 3. benannten Tag des Abzugs von jeweils 2.024,86 EUR monatlich.

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b) Die Kläger, die in gleicher (und hier transparenter) Weise bereits zu Verzugszinsen für die davorliegenden Monate von Mai 2007 bis August 2008 verurteilt worden sind und die diese Verurteilung hinnehmen, führen keinen näher begründeten Angriff gegen ihre Verurteilung zu Verzugszinsen in der Zeit von September 2008 bis einschließlich Februar 2009. Insbesondere bestreiten sie nicht, dass sie die hier in Rede stehenden Leistungen tatsächlich jeden Monat um die im angefochtenen Urteil genannte Zeit verspätet erbracht haben, sich also gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verzug befunden haben, ohne dass es wegen der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit einer Mahnung bedurft hätte. Rechtsfehler zu ihrem Nachteil sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht, die Leistungshandlung (etwa die Erteilung des Überweisungsauftrags) bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu bewirken. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4.3 des Mietvertrags ist die Zahlung vielmehr in der Weise zu bewirken, dass die Beklagten über den Zahlbetrag spätestens am 3. Werktag des Monats verfügen können. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 270 Abs. 1 BGB sind richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c, ii der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr - Zahlungsverzugsrichtlinie -) in diesem Sinne auszulegen (vgl. EuGH NJW 2008, 1935, 1936 Nrn. 23 ff; ebs. OLG Köln, Urt. v. 12. 03. 2009, - 18 U 101/08- juris; ebs. die ganz hM. im Schrifttum: Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 270 Rn 6; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 270 Rn 32, 36 ff; Bamberger/Roth, OnlineKomm-BGB [2009], § 270 Rn 16; PWW/Schmidt-Kessel, BGB, 3. Aufl., § 286 Rn 9; Gsell, GPR 2008, 165, 168, 170; Herresthal ZGS 2008, 259; Hilbig JZ 2008, 991, 992 f; Schön AcP 198, 401, 442).

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2. Auch der von den Klägern gegen ihre Verurteilung zur Zahlung künftiger Leistungen ab März 2009 geführte Berufungshauptangriff ist unbegründet.

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a) Gemäß § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Bereits der Wortlaut des Gesetzes beschränkt seine Anwendung nicht auf den Fall kompletter Leistungsverweigerung, deren Besorgnis zeitlich vor Eintritt der Fälligkeit schon durch ein ernstliches Bestreiten der Leistungsverpflichtung indiziert wird und zur Klage berechtigt (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2003, 199 m.w.Nachw.). Die Kläger, die nur diesen Anwendungsfall des § 259 ZPO im Blick zu haben scheinen, übersehen, dass das Gesetz ausdrücklich ("rechtzeitigen") auch den Fall der Leistungsverzögerung einbezieht. Der Gläubiger soll mit der Klagemöglichkeit aus § 259 ZPO eben auch vor Leistungsverzug des Schuldners geschützt werden, wenn dieser zu besorgen ist (ebs. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 259 Rn 14 und 16; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 259 Rn 14 aE).

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b) Im Streitfall besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung berechtigt ist. Rechtsirrtümlich ist die Auffassung der Kläger, eine solche Besorgnis erfordere seitens der Schuldner stets ein Bestreiten der vereinbarten Leistungszeit. Richtig ist daran, dass ein Schuldner, der zu Unrecht den vom Gläuber beanspruchten Fälligkeitszeitpunkt der Leistung bestreitet, gewiss die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung weckt und Anlass zur Klage aus § 259 ZPO gibt. Einen solchen Anlass geben aber auch und erst recht die Schuldner, die, wie die Kläger, zwar die vertraglich vereinbarte Leistungszeit nicht (ausdrücklich) bestreiten, die aber unbeeindruckt von den wiederholten außergerichtlichen Aufforderungen der Gläubiger gleichwohl, wie die Beklagten im ersten Rechtszug unwidersprochen dargelegt haben (vgl. die Widerklage), seit Februar 2004 durchgehend und ständig die Leistungszeit überschreiten, und zwar um bis zu 10 Wochen und die sich auch von dem auf die Einhaltung der Leistungszeit gerichteten Widerklageantrag keineswegs haben bewegen lassen, wenigstens jetzt zur rechtzeitigen Leistung zurückzukehren (vgl. die obigen Darlegungen sub I.1b). Die Beklagten bedürfen demnach dringend des Mittels, das ihnen § 259 ZPO an die Hand gibt, um durch sofortige Vollstreckung für die rechtzeitige Leistung zu sorgen und zugleich auch schon einen Titel für den ggf. dennoch eintretenden Verzugsschaden zu erhalten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1980, 583, 585; Musilak, ZPO, 6. Aufl., § 259 Rn 2)

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II.

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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

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III.

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Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.