Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.12.2009 – II-8 WF 216/09
ECLI:DE:OLGD:2009:1218.II8WF216.09.00
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Kläger der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 03.11.2009 aufgehoben.
Die Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
Durch Beschluss vom 23.03.2009 hat das Amtsgericht den Klägern für die erhobene Stufenklage unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, mithin auch für die Leistungsstufe. Diese Bewilligung ist rechtmäßig erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 114, Rn 37). Eine spätere Einschränkung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn – wie hier – der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder verlangt wird, der keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1612 a, Rn 9); vielmehr trifft den unterhaltspflichtigen Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben; einer erneuten Sachentscheidung bedarf es im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.03.2009 nicht.
Mit Rücksicht auf die sich aus dem bisherigen Akteninhalt ergebende Sach- und Rechtslage weist der Senat im Hinblick auf die die Kläger treffende Verpflichtung, im Unterliegensfalle die Prozesskosten des Beklagten erstatten zu müssen, darauf hin, dass eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dem Beklagten im Hauptsacheverfahren gelingen wird, seine unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Die Kläger, die bis zum Auslaufen der UVG-Leistungen keinen Unterhalt vom Beklagten verlangt haben und damit offenkundig selbst von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgegangen sind, sollten daher erwägen, ob das Verfahren in der Leistungsstufe tatsächlich – noch – weitergeführt werden soll.