Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.01.2010 – I-2 W 1/10
ECLI:DE:OLGD:2010:0107.I2W1.10.00
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert beträgt 250.000,-- €.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
I.
Zurecht ist das Landgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr kein – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer – Anspruch darauf zusteht, dass es die Antragsgegnerin unterlässt, die streitbefangene Presseerklärung zu verbreiten, in der die Antragsgegnerin über den erstinstanzlichen Erfolg ihrer gegen die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf erhobenen Patentverletzungsklage berichtet.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Presseerklärung zur weiteren Verbreitung an Dritte (z.B. Redakteure von Fachzeitschriften oder dergleichen) gegeben hat oder dass entsprechende Drittveröffentlichungen bereits stattgefunden haben. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Erklärung allein auf der Homepage der Antragsgegnerin befindet und außerdem - in Papierform - an verschiedene (potenzielle) deutsche Abnehmer solcher Produkte der Antragstellerin versandt worden ist, die Gegenstand der Presseerklärung sind. Da nicht ersichtlich ist, dass ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass in irgendwie nennenswertem Umfang andere als potenzielle Abnehmer Zugriff auf den im Internetauftritt der Antragsgegnerin bereit gehaltenen Pressetext nehmen und die Antragstellerin derartiges auch selbst nicht geltend macht, liegt – jedenfalls derzeit – ein Sachverhalt vor, der mit einer typischen Abnehmerverwarnung vergleichbar ist, bei der ein oder mehrere (potenzielle) Abnehmer eines angeblich schutzrechtsverletzenden Produktes vom Patentinhaber über den erhobenen oder ggf. schon gerichtlich bestätigten Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden. Weil dem so ist, hat der Senat die Sache mit Rücksicht auf seine gerichtsinterne Zuständigkeit für Ansprüche aus Schutzrechtsverwarnungen vom 20. Zivilsenat übernommen und ist es sachlich gerechtfertigt, für die rechtliche Beurteilung der "Presseerklärung" diejenigen Maßstäbe anzulegen, die für eine Abnehmerverwarnung einschlägig sind.
Für sie besteht der Grundsatz, dass eine Schutzrechtsverwarnung zulässig ist, solange sie den Adressaten nicht irreführt und solange der Vorwurf auch nicht in der Sache zu Unrecht erhoben wird (z. B. weil tatsächlich keine Patentverletzung gegeben oder das Klagepatent nicht rechtsbeständig ist). Ein solcher Ausnahmetatbestand lässt sich – wie das Landgericht in anderem Zusammenhang fehlerfrei ausgeführt hat – im Streitfall nicht feststellen: In der Presseerklärung wird in gebotenem Umfang darauf hingewiesen, dass die der Antragsgegnerin günstigen Gerichtsentscheidungen mit einem Rechtsmittel angefochten sind. Der zitierte Hinweis genügt für die Information des Adressaten darüber, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts sowie der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes keine endgültigen sind, sondern im laufenden Rechtsmittelzug ggf. abgeändert werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass das eingelegte Rechtsmittel "aufschiebende Wirkung" habe, bedarf es schon deswegen nicht, weil die Berufung gegen ein erstinstanzliches Verletzungsurteil und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen überhaupt keinen Suspensiveffekt entfalten. Der Inhalt eines erstinstanzlichen Verletzungsurteils ist vielmehr – ganz im Gegenteil - vollstreckungsfähig, wenn auch bloß gegen Sicherheitsleistung des Klägers. Dass die Entscheidungen des Landgerichts sowie der Einspruchsabteilung sachlich unrichtig sind, macht die Antragstellerin zwar pauschal geltend. Näher ausgeführt hat sie ihren Standpunkt indessen nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.