Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2010 – I-2 U 89/06

ECLI:DE:OLGD:2010:0205.I2U89.06.00

Tenor

wird der Urteilsausspruch des am 28. Januar 2010 verkündeten Urteils in Abschnitt D. nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Am Ende des 1. Absatzes muss es richtig lauten:

"falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet".

Am Ende des 2. Absatzes muss es richtig lauten:

"falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten".

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)