Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.02.2010 – I-21 U 188/09
ECLI:DE:OLGD:2010:0211.I21U188.09.00
Tenor
Der Antrag der Nebenintervenientin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat erstinstanzlich der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Erst nach Erlass des am 16.11.2009 verkündeten Urteils, das der Klägerin am gleichen Tage zugestellt worden ist, ist die Nebenintervenientin mit einem am 16.12.2009 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat gleichzeitig mit diesem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.01.2010, zugegangen am 28.01.2010, wurde der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht begründet worden sei, obwohl die Berufungsbegründungsfrist am 18.01.2010 abgelaufen sei. Es sei beabsichtigt, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.
Die Nebenintervenientin hat mit einem am 01.02.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und die Berufung begründet.
Hinsichtlich der Wiedereinsetzung trägt ihr Prozessbevollmächtigter vor: Nach Erhalt einer Kopie des erstinstanzlichen Urteils habe er die Bürovorsteherin der Kanzlei, Frau S... H....., angewiesen, die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist auf dem Urteil zu notieren. Dieser Anweisung sei Frau H..... nachgekommen, habe dann aber versäumt, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, was in den 20 Jahren ihrer Tätigkeit als Bürovorsteherin noch nie vorgekommen sei.
Am 12.01.2010 habe in der Kanzlei ein Besprechungstermin mit der Nebenintervenientin stattgefunden. Zu diesem Termin habe auch die angeforderte Gerichtsakte des Oberlandesgerichts vorgelegen. Nach der Besprechung habe er auf dem Anschreiben des Oberlandesgerichts vermerkt, welche Kopien aus der Gerichtsakte gefertigt werden sollten und gab die Anweisung dies zu tun. Erst am 20.01.2010 sei ihm die Akte wieder vorgelegt worden, wobei die Fristversäumung und die fehlende Eintragung der Frist im Fristenkalender aufgefallen seien.
II.
Die Nebenintervenientin war nämlich nicht gemäß § 233 ZPO ohne ihr Verschulden daran gehindert die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, da sie sich vorliegend das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob Frau H..... 20 Jahre fehlerfrei in ihrer Funktion als Bürovorsteherin tätig gewesen ist, da ein eventueller Fehler der Bürovorsteherin im Ergebnis nicht kausal für die Fristversäumnis geworden ist.
Der Rechtsanwalt hat bei Übernahme eines neuen Mandats die Handakten und bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich zu prüfen. Er muss den ermittelten Zustellungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen; insbesondere muss er prüfen, ob die Frist vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt wurde (Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 233 Rd. 23 Stichwort "Fristenbehandlung").
Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin hat vorliegend nicht sichergestellt, dass ihm die Akte rechtzeitig zur Berufungsbegründung oder eventuellen Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wurde. Nach der Besprechung mit der Nebenintervenientin am 12.01.2010 hat er lediglich verfügt, Kopien aus der Gerichtsakte zu fertigen. Obwohl er aus der Handakte den zeitnahen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkennen konnte, hat er keine Wiedervorlage verfügt. Dies wäre zu diesem Zeitpunkt jedoch erforderlich gewesen, um die Akte wegen der noch zu fertigen Kopien rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründung wieder vorliegen zu haben.
Damit trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind.