Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.02.2010 – I-10 W 143/09

ECLI:DE:OLGD:2010:0223.I10W143.09.00

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 5. Zi-vilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.11.2009 abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.08.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse wird dem Gerichtsvollzieher aufgege-ben, über die bereits berechneten Kosten hinaus weitere Kosten iHv EUR 42,50 in Ansatz zu bringen, namentlich:

Gebühren Nrn. 604, 205 KV-GvKostO EUR 37,50

Auslagenpauschale Nr. 713 KV-GvKostO

weitere EUR 5,--

(max. EUR 10,- für den Gesamtauftrag).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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I.

2

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 24.11.2009 (Bl. 50f GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.11.2009 (Bl. 43f GA) ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Landgericht zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, weil hinsichtlich des Umfangs des Gerichtsvollzieherauftrags die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht hinreichend beachtet, insbesondere wesentliche unstreitige Umstände nicht einbezogen worden sind.

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Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers beruht auf einem Auftrag des Vollstreckungsgläubigers. Dies setzt eine Willensentschließung des Gläubigers mit dem unbedingt erklärten Ziel einer oder mehrerer bestimmter Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers voraus (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 3 GvKostG, § 3 Rn. 3). Die Vollstreckungsgläubiger haben ihren Räumungsauftrag vom 29.04.2008 gemäß § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts an den in den Räumen befindlichen Gegenständen beschränkt (sog. Berliner Modell). Sie haben aber zugleich eine Kostenrechnung ihres Verfahrensbevollmächtigten überreicht, die die Kosten des Vollstreckungsantrags iHv EUR 238,71 ausweist. Hierin kommt der Wille der Vollstreckungsgläubiger hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass anlässlich der Herausgabevollstreckung auch diese Kosten beigetrieben werden sollen. Eine andere Bedeutung kann der Übersendung der Rechnung unter verständiger Würdigung nicht beigemessen werden. Zu bedenken ist, dass die Beauftragung unter gleichzeitiger Übersendung der Kostennote durch einen Rechtsanwalt erfolgte. Für die begehrte Herausgabevollstreckung hätte es der Übersendung der Kostenrechnung an den Gerichtsvollzieher nicht bedurft.

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Bezeichnenderweise hat vorliegend auch der Gerichtsvollzieher den Auftrag entsprechend verstanden. In seinem vorbereiteten Räumungsprotokollen (Bl. 20ff Sonderakten des Gerichtsvollziehers D-…) hat er die Kosten des Prozessbevollmächtigten für den Vollstreckungsantrag aufgenommen. Dies zeigt, dass er im Falle der Durchführung der Räumungsvollstreckung auch hinsichtlich der Vollstreckung dieser Kosten tätig zu werden beabsichtigte. Entgegen den Ausführungen des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren stehen der Auftrag zur Räumungsvollstreckung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts und der Auftrag zur Vollstreckung der Anwaltskosten auch nicht in einer widersprüchlichen Konkurrenz. Die Vollstreckungsgläubiger machen insoweit jeweils eigenständige, nebeneinander bestehende Rechte geltend. Ihnen bleibt es trotz des Vermieterpfandrechts unbenommen, hinsichtlich der Anwaltskosten im Wege der Mobiliarvollstreckung vorzugehen.

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II.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostO, § 66 Abs. 8 GKG.