Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.02.2010 – II-8 WF 224/09

ECLI:DE:OLGD:2010:0224.II8WF224.09.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.09.2009 zurückgewiesen.

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I.

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Der 1965 geborene Antragsteller und die 1958 geborene Antragsgegnerin haben am 03.03.1995 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Februar 2007.

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Am 10.02.2007 unternahm die Antragsgegnerin einen Suizidversuch und liegt seitdem im Wachkoma. Ihr monatlicher Unterhalts- und Pflegebedarf beläuft sich auf 5.500 € bis 6.000 €. Die Antragsgegnerin erhält eine Erwerbsminderungsrente von 1.046 € und ein Pflegegeld von 1.279 €; im Übrigen bezieht sie Leistungen nach dem SGB XII .

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Der Antragsteller verfügt – unstreitig - über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.955 €; er macht zudem den einkommensmindernden Abzug von Kreditverbindlichkeiten geltend.

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Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin im vorliegenden Verbundverfahren Prozesskostenhilfe in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.237 € bewilligt. Den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung weiterer Prozesskostenhilfe bis zu einem Betrag von 2.955 € hat das Amtsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

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II.

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Die – zulässige - Beschwerde ist nicht begründet.

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Der Antragsgegnerin steht ein über monatlich 1.237 € - insoweit hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt – hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht zu. Bei einer höheren Unterhaltszahlung wäre der für die Bedarfsbestimmung geltende Halbteilungsgrundsatz verletzt, wonach dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls die Hälfte des eheprägenden Einkommens verbleiben muss (BGH in FamRZ 2001, 986, 991; 2006, 683, 686). Dies folgt aus dem Gebot, dass beide Ehegatten in gleicher Weise auch nach Trennung und Scheidung an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben.

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Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien aus vollschichtiger Tätigkeit bestimmt. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist an die Stelle ihrer Erwerbseinkünfte jedenfalls die Erwerbsminderungsrente getreten. Ob auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung als Einkommen mit Lohnersatzfunktion zu bewerten sind, ist, soweit erkennbar, bisher ober- oder höchstgerichtlich nicht entschieden worden, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt.

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Die der Bedarfsbemessung zugrunde zu legenden Einkünfte der Parteien belaufen sich auf maximal 4.436 €, wovon dem Antragsteller nach dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls 2.218 € verbleiben müssen. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.955 €. Ob der Abzug von – streitigen – Kreditverpflichtungen unterhaltsrechtlich geboten ist, mag im Hauptsacheverfahren geklärt werden und ist für die Entscheidung des Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers ist jedoch jedenfalls der Erwerbstätigen-bonus (1/7) in Abzug zu bringen (BGH in FamRZ 2006, 387, 392), so dass (3.955 € - 565 € =) 3.390 € verbleiben. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist - jedenfalls – die Erwerbsminderungsrente von 1.046 € zu berücksichtigen.

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Dem Antragsteller ist von seinem Einkommen von (maximal) 3.955 € zunächst der Erwerbstätigenbonus von 565 € zu belassen, so dass 3.390 € verbleiben. Zahlt er sodann einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 1.237 €, wofür das Amtsgericht bereits auch Prozesskostenhilfe bewilligt hat, so verbleiben ihm 2.153 €, mithin weniger, als ihm nach dem Halbteilungsgrundsatz mit 2.218 € zu verbleiben hat.

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Würde auch das Pflegegeld als Einkommen mit Lohnersatzfunktion bewertet, beliefen sich die eheprägenden Einkünfte der Parteien auf insgesamt (3.390 € + 1.046 € + 1.279 € =) 5.715 €, so dass dem Antragsteller nach dem Halbteilungsgrundsatz 2.858 € verbleiben müssten, mithin noch mehr als ohne eine solche Zurechnung.

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Danach steht der Antragsgegnerin jedenfalls kein über monatlich 1.237 € hinausgehender Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt zu.