Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.03.2010 – I-10 W 21/10

ECLI:DE:OLGD:2010:0318.I10W21.10.00

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts vom 24.07.2009 (Bl. III GA) in Verbindung mit den Kostenrechnungen vom 27.07.2009 (Bl. III b) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

1

Die Eingabe der Kostenschuldnerin vom 13.01.2010 (Bl. 327 GA) ist als Erinnerung gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz auszulegen und als solche gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig.

2

Mit der Erinnerung wendet sich die Kostenschuldnerin ohne Erfolg gegen den Kostenansatz für das Verfahren I-10 W 54/09. Hier wurde mit Beschluss vom 23.07.2009 die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 28.04.2009 teilweise zurückgewiesen. Für die Zurückweisung fällt nach GKG KV-Nr. 1812 eine Gebühr  iHv EUR 50,- an. Diese wurde auch zutreffend in Ansatz gebracht. Der Senatsbeschluss bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens ausdrücklich, dass eine Ermäßigung oder Nichterhebung der Gerichtsgebühr nicht stattfindet. Der Kostenbeamte hat die Gebühr zutreffend hälftig der Kostenschuldnerin in Rechnung gestellt, da sie gemeinsam mit Frau A. P. für die Kosten des Beschwerdeverfahrens haftet.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.