Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.03.2010 – I-21 W 5/10

ECLI:DE:OLGD:2010:0323.I21W5.10.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Streithelferin wird der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 20.11.2009 auf 11.664,00 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Streithelferin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 20.11.2010 (6.678,00 €) ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Der Streitwert beträgt 11.664,00 €.

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Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Dieses Interesse ist nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. die abgedruckten Entscheidungen BauR 2003, 1766 f.; BauR 2005, 142) nach dem Interesse an der Beweisaufnahme zu bemessen und entspricht damit dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens, für das die Beweisaufnahme vorweggenommen erfolgt. Die Betonung des Wertes des Hauptsacheverfahrens bezieht sich darauf, dass längere Zeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten war, ob der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren mit dem vollen Wert oder nur zu einem Bruchteil anzusetzen war (vgl. BGH BauR 2004, 1975, 1976).

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Ist das Ziel eines späteren Hauptsacheverfahrens, so wie es in der Antragsschrift dargestellt wird, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und werden deshalb Mängel festgestellt und deren Beseitigung bzw. Minderungskosten ermittelt, dann entsprechen, soweit Mängel vom Gutachter bestätigt werden, die vom Sachverständigen ermittelten Beseitigungskosten dem materiellen Interesse des Antragstellers. Bestätigt der Sachverständige nur einen Teil der behaupteten Mängel, so sind die Kosten, die bei Vorhandensein dieser Mängel nach objektiven Kriterien entstehen würden, bei der Wertbemessung mit zu berücksichtigen und zu schätzen (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1785 ff.; siehe auch BGH BauR 2005, 364, 365).

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Dementsprechend ist der Streitwert im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren höher als der Schadensbetrag anzusetzen, den der Sachverständige Dipl.-Ing. L..... für die tatsächlich mangelhaften Stellen (ca. 50 qm) angesetzt hat. Davon ist auch das Landgericht vom Grundsatz herausgegangen. Es hat bei seiner Streitwertberechnung allerdings den Wert für die nicht als schadhaft festgestellte – bei der Festsetzung aber zu berücksichtigende –Fläche auf 50 % geschätzt. Für diese Kürzung besteht kein Anlass. Vielmehr ist vom vollen Betrag auszugehen, der bei Erneuerung der gesamten Pflasterfläche angefallen wäre – ihre Schadhaftigkeit unterstellt. Es handelt sich um eine Fläche von 243 qm, so dass sich bei dem vom Sachverständigen geschätzten Betrag von 48 €/qm ein Betrag von 11.664,00 € ergibt. Eine Addition des Betrags für die tatsächlich schadhafte Fläche kommt nicht mehr in Betracht, weil diese Fläche in der Gesamtfläche enthalten ist.

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Soweit seitens des Senats mit Verfügung vom 26.01.2010 Bedenken geäußert wurden, ob der vom Gutachter geschätzte Quadratmeterpreis bei partiellem Auswechseln der Betonsteine ohne Weiteres auf die Gesamtfläche übertragen werden könne, sind die Beschwerdeführer dem entgegen getreten und hat die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen, was diese Bedenken und damit eine Reduzierung weiter stützen könnte.

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Anhaltspunkte dafür, dass, wie die Beklagte meint, das selbstständige Beweisverfahren in zwei Teilen aufzuteilen wäre und zunächst nur die verschmutzten Flächen zu beurteilen wären und deshalb eine Reduzierung des Streitwertes in Betracht käme, liegen tatsächlich nicht vor. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift eindeutig bekundet, die

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Pflasterflächen ggfls. insgesamt auszutauschen. Die Begutachtung erstreckte sich daher von Anfang an auf die Gesamtfläche und nicht auf Teilflächen.

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Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

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Beschwerdewert: bis 2.000 €