Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.05.2010 – IV 4 RBs 149/09
ECLI:DE:OLGD:2010:0504.IV4RBS149.09.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen
Das Amtsgericht hat den Betroffenen/die Betroffene zu einer Geldbuße von 150,00 Euro verurteilt und ihm/ihr - verbunden mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des/der Betroffenen wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt .
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Bedenken. Sie hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
Die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils sind bezüglich des angewendeten Messverfahrens lückenhaft und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung, ob die angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung (125 km/h statt zulässige 70 km/h) des Betroffenen rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist. Das war hier nicht entbehrlich, denn das Amtsgericht führt selbst aus, dass angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden konnte, vielmehr zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen war, dass unmittelbar neben ihm ein weiteres Motorrad geführt wurde, das vom Betroffenen mit einem zu seinen Gunsten anzunehmenden Seitenabstand von lediglich 60 cm überholt wurde, so dass keine eindeutige Messwert Zuordnung zum Fahrzeug des Betroffenen beziehungsweise zum Fahrzeug des überholten vorgenommen werden konnte. Die Ausführungen des Tatrichters zur Begründung seiner Überzeugung, dass der Betroffene zu schnell gefahren ist, sind deshalb ohne nähere Darlegung der Bekundungen der Beamten zum Einsatz des Messgerätes (z.B. Messwinkel, Angaben zum anvisierten Punkt am Messobjekt, Justierung des Gerätes, Schulung der Beamten, zu berücksichtigender Toleranzwert) sowie der näheren Darlegungen des Sachverständigen zur fehlerfreien Funktion des Gerätes auch unter den hier vorliegenden Bedingungen nicht hinreichend nachvollziehbar.
Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. Anlass zur Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht nicht.