Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.10.2010 – I-7 W 11/10
ECLI:DE:OLGD:2010:1019.I7W11.10.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 06.11.2009 wird dieser abgeändert und dem Kläger für seine Klage vom 28.04.2009 mit Wirkung ab 12.10.2009 (Antragstellung) Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird zur vorläufigen, unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt A., Wuppertal, beigeordnet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, dem Beklagten 6.150 € zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg,
Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte dem Kläger ein oder mehrere Darlehen gewährt hat, die vom Kläger zurückzuzahlen sind. Der Kläger hat ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da ihn der Beklagte durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgefordert hat, einen Betrag von 6.150 € bis zum 06.04.2009 zurückzuzahlen.
Die Rechtsverfolgung des Klägers hat auch insoweit Aussicht auf Erfolg, als dass er hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.
Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden, wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, dass bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt.
Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen (BGH NJW 1991 1052). In welcher Parteirolle er sich dabei befindet, ist gleichgültig. Bei einer Leistungsklage muss daher der Kläger ebenso wie bei einer positiven Feststellungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muss die Klage abgewiesen werden. Grundsätzlich nichts anderes gilt bei der negativen Feststellungsklage, mit der der Kläger einem Anspruchsberühmen des Beklagten entgegentritt. Hier muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Dagegen obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluss (BGH, NJW 1977, 1637; BGH, WM 1958 1275; BGH, NJW 1983, 2032; BGH, NJW 1986, 2508; BGH, NJW 1992, 1101; BGH 1993, 1716; Musielak/Foerste, ZPO-Kommentar, 7. Aufl., § 256 Rn. 38; Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, 27. Aufl. Einl. Rn. 78).
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wie aus der zu den Akten gereichten Erklärung vom 12.08.2009 hervorgeht.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.