Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.11.2010 – I-2 W 39/10
ECLI:DE:OLGD:2010:1111.I2W39.10.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2010 gegen die einstweilige Verfügung vom 2. August 2010 zurückgenommen ist.
II Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO analog).
G r ü n d e :
Zuständige Stelle für die Anbringung des Widerspruchs ist grundsätzlich dasjenige Gericht, welches die Beschlussverfügung erlassen hat (§ 924 ZPO). Ist die einstweilige Verfügung – wie hier - erst im Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht ergangen, besteht nach ganz überwiegender Meinung, welcher sich der erkennende Senat anschließt, jedoch eine Ausnahme dahingehend, dass der Widerspruch nicht dort, sondern bei dem erstinstanzlichen Landgericht anzubringen ist, an dessen Stelle das Beschwerdegericht gehandelt hat und welches – örtlich und sachlich ausschließlich (§ 802 ZPO) - für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig ist (KG, WRP 2008, 253; OLG Dresden, JurBüro 2000, 138; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 324).
Wird der Widerspruch beim funktionell unzuständigen Oberlandesgericht eingelegt, ist er als unzulässig zu verwerfen. Eine Verweisung an das (funktionell zuständige) Landgericht analog § 281 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 55; OLG Dresden, MDR 2007, 420), weil die besagte Vorschrift auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit zugeschnitten ist und für die funktionelle Zuständigkeit nicht gilt. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt worden, wenn sich Zweifel daran ergeben, welcher Spruchkörper - die allgemeine Prozessabteilung oder das Familiengericht - nach seiner formellen Zuordnung entschieden hat, so dass die Grundsätze der formellen Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglichen. In derartigen Fällen darf die Partei zur Vermeidung von Nachteilen alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen (sogenannter Meistbegünstigungsgrundsatz). Dann besteht auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO; denn einer Partei, die ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von Seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (BGH, NJW-RR 1997, 55). Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall indessen nicht vor. Trotz Erlasses der Beschlussverfügung durch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht konnte Widerspruch nach gefestigter Rechtsprechung zulässigerweise nur beim Landgericht eingelegt werden. Der beim unzuständigen Oberlandesgericht eingelegte Widerspruch ist dementsprechend unzulässig, weswegen das zu Unrecht angerufene Oberlandesgericht dem Verweisungsantrag nicht in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO stattgeben darf. Unter den gegebenen Umständen ist die Bedingung eingetreten, unter der die Antragsgegnerin ihren Kostenwiderspruch zurückgenommen hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann über den Kostenwiderspruch – und demgemäß auch über die Wirksamkeit der bedingten Rechtsbehelfsrücknahme - gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2007, 62 – Terminsgebühr).
Dr. T. K F SVorsitzender Richter Richter Richterinam Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht