Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 30.11.2010 – I-1 U 28/10
ECLI:DE:OLGD:2010:1130.I1U28.10.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Januar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, die Klage zugesprochen und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Beklagten führen zu keiner anderen Beurteilung.
Im Einzelnen ist lediglich noch Folgendes auszuführen:
Soweit der Kläger zugunsten des Beklagten Korrespondenz mit der Berufsgenossenschaft geführt hat, begründete dies – entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Verpflichtung des Klägers, das Verfahren vor dem Sozialgericht für den Beklagten zu führen; erst recht war der Kläger nicht dazu verpflichtet, erfolgreich für eine Kostenübernahme der Zahnarztbehandlung durch die Berufsgenossenschaft zu sorgen.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, oblag es dem Beklagten vielmehr insoweit selbst tätig zu werden. Dem Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, die Zahnkronen 22 und 23 nicht zur Verfügung gestellt zu haben. Denn er hat diese Kronen unstreitig aufbewahrt, womit sie dem Beklagten zur Vorlage bei dem Sozialgericht zur Verfügung standen. Dass der Beklagte oder das Sozialgericht aber den Kläger (vergeblich) aufgefordert haben, die Zahnkronen vorzulegen, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen hätte der Beklagte selbst oder sein anwaltlicher Vertreter in dem sozialgerichtlichen Verfahren eine eventuelle Notwendigkeit zur eigenständigen Vorlage der Kronen den sozialgerichtlichen Akten entnehmen können.
Gemäß § 242 BGB kann ein Zahnarzt zwar auch zur Wahrung von Vermögensinteressen seines Patienten verpflichtet sein; dies ist allerdings nur ausnahmsweise der Fall, etwa bei Zweifeln hinsichtlich der Eintrittspflicht des Versicherers (vgl. BGH NJW 1983, 2630). Allerdings trifft den Kläger hier kein diesbezügliches Aufklärungsverschulden. Wie dem Beklagten bewusst war, war zum Behandlungsbeginn offen, ob die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten übernehmen würde. Soweit der Beklagte diese Kostenübernahme noch vor Behandlungsbeginn sicher stellen wollte, hätte er nicht vorzeitig in den Beginn der Behandlung einwilligen und die Erklärung vom 1.2.2008 (Bl. 13 GA) unterschreiben dürfen, wonach er ausdrücklich "ungeachtet ausstehender Kostenübernahmezusagen durch Kostenträger" die Durchführung der zahnärztlichen Behandlung wünschte.
Dabei war die versicherungsvertragliche Haftungsfrage allein Sache des Beklagten als Patienten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 906). Vorliegend bestand in diesem Zusammenhang allenfalls eine Pflicht des Klägers, im Hinblick auf die mögliche Einstandspflicht der Berufsgenossenschaft zur Vermeidung von Beweisnachteilen die Behandlung ordnungsgemäß zu dokumentieren, eventuell zur Beweisführung notwendige Materialien aufzubewahren und sich gegebenenfalls als Zeuge zur Verfügung zu halten. Diesbezüglich ist aber kein Versäumnis des Klägers feststellbar. Soweit der Beklagte eine "nicht sauber fotografische Dokumentation der vorgefundenen Schäden" rügt, ist das nicht ausreichend. Dass eine Speicherkarte schadhaft war, kann dem Kläger nicht ohne Weiteres als schadensersatzbegründendes Verschulden zugerechnet werden, zumal der Kläger im Hinblick auf eine insoweit unklare Tatsachenlage als Zeuge zur Verfügung stand. Im Übrigen hat das Sozialgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe bei seinem klageabweisenden Urteil auch nicht an derartige Mängel angeknüpft. Vielmehr heißt es dort, dass es bezüglich des Zahnschadens schon an dem Vollbeweis des Schadens selber fehle, weil weder im H-Arzt-Bericht noch im Durchgangsarztbericht ein möglicher Zahnschaden beschrieben oder diagnostiziert worden sei. Erst anschließend wird auf die Zahnarztbehandlung durch den Kläger eingegangen, aus der sich nichts anderes ergebe. Insoweit ist jedenfalls auch nicht ersichtlich, dass sich etwaige Obliegenheitsverletzungen des Klägers auf die Nichtanerkennung der Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft hier mitursächlich ausgewirkt haben. Damit kann aber eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung des Klägers, welche der Beklagte dem Honoraranspruch entgegen halten könnte, nicht festgestellt werden.
II.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.933,46 € festgesetzt.
Dr. S… Dr. B… E…
Vors. Richter am OLG Richter am LG Richter am OLG