Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.12.2010 – VII-Verg 54/10
ECLI:DE:OLGD:2010:1222.VII.VERG54.10.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 26. November 2010 (VK 3-114/10) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Auf den Antrag der Antragstellerin war die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen.
Im jetzigen Verfahrensstadium können der sofortigen Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten und damit der Antragstellerin eine Chance auf den Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 118 Abs. 2 S. 3 nicht abgesprochen werden. Neben einer sorgfältigen Auswertung der Vergabeakten, insbesondere des Angebots der Antragstellerin, bedarf es einer umfassenden vorbereitenden Würdigung sowie mündlichen Erörterung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung, um abschließend beurteilen zu können, ob die von der Antragstellerin dargelegten Maßnahmen die im Rahmen einer früheren Auftragsdurchführung aufgetretenen Defizite beseitigt haben.
Angesichts des offenen Verfahrensausgangs sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin dem entsprechenden Begehren der Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.
Schüttpelz Frister Rubel