Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 31.01.2011 – I-15 U 160/10
ECLI:DE:OLGD:2011:0131.I15U160.10.00
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 16. September 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
I.
Die Berufung der Verfügungsklägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
Wegen der Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2010 verwiesen.
Aus den dort im Einzelnen dargestellten Gründen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verfügungsbeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. In Ansehung der Umstände des Streitfalles geht auch der Senat davon aus, dass sich die Verfügungsbeklagte zu Recht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB beruft. Dies gilt auch für den nunmehr von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Fall, in dem eine Prozesspartei eines anderen Verfahrens sich auf die Meinung der Verfügungsbeklagten stütze, es sich mithin nicht einmal zwingend um eine Verlautbarung der hiesigen Verfügungsbeklagten, jedenfalls aber offenbar um denselben Sachbezug wie im vorliegenden Fall handelt.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2011 übersieht die Verfügungsklägerin, dass die hier anzuwendende Regelung des § 193 StGB gerade einen Fall der vorliegenden Art, in dem weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Äußerung feststeht, und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH NJW 1985, 1621-1623, juris Rz. 19) das Risiko erfasst, dass eine Behauptung sich nachträglich als unwahr erweist. Ob die Verfügungsbeklagte sich zu Recht auf die von ihr veranlassten gutachterlichen Untersuchungen beruft, kann aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Dezember 2010 in dem hier von der Verfügungsklägerin gewählten einstweiligen Verfügungsverfahren gerade nicht abschließend geklärt werden, weil dieses Verfahren hierzu ungeeignet ist. Dagegen spricht insbesondere auch nicht die von der Verfügungsklägerin hervorgehobene Anzahl der für ihre Auffassung sprechenden Gutachten, weil sich die Verfügungsbeklagte gerade auch gegen diese – offenbar weitgehend vom TÜV stammenden – Begutachtungen wendet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,- Euro.