Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.02.2011 – I-2 W 51/10
ECLI:DE:OLGD:2011:0217.I2W51.10.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.04.2010 dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.09.2009 336,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.12.2009 zu erstatten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 7 % und die Beklagten zu 93 % zu tragen.
Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zum 22.10.2010 auf 4.753,61 € und für die Zeit danach auf 4.417,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht dem Antrag der Beklagten auf Festsetzung von Kosten des Privatgutachters i.H.v. 4.417,50 € und Übersetzungskosten i.H.v. 336,11 € entsprochen. Soweit sich ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde auf die Übersetzungskosten bezog, hat die Klägerin das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22.10.2010 zurückgenommen. Die Festsetzung der Kosten des Privatgutachters hält sie weiter für unberechtigt und macht geltend, das Gutachten sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Auffassung, es habe sich um einen derart komplexen Sachverhalt und technisch anspruchsvolle Patentansprüche gehandelt, dass eine zweckmäßige Rechtsverteidigung nur unter Hinzuziehung externen technischen Sachverstands möglich gewesen sei. Zudem habe das Landgericht das Privatgutachten H.l in seinem Urteil ausdrücklich gewürdigt. Schließlich sei die Erstattungsfähigkeit auch aus Gründen der Waffengleichheit zu bejahen, da auch die Klägerin ein Privatgutachten vorgelegt habe.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat, soweit sie noch weiter verfolgt wird, in der Sache Erfolg. Die von den Beklagten angemeldeten Kosten des Privatgutachters Härtel sind nicht erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 ZPO.
Ob eine zweckmäßige Rechtsverfolgung/-verteidigung nur unter Hinzuziehung von externem technischen Sachverstand möglich ist, ist in Patentverletzungsstreitigkeiten unter Berücksichtigung der Besonderheit zu bewerten, dass die Parteien nicht nur durch Rechtsanwälte, sondern auch durch Patentanwälte vertreten werden können. Die Kosten des gegnerischen Patentanwalts sind von der unterlegenen Partei gem. § 143 Abs. 3 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Von der Möglichkeit der Doppelmandatierung haben die Beklagten im vorliegenden Verfahren Gebrauch gemacht. Ob es der zusätzlichen Einholung eines Privatgutachtens bedurfte, beurteilt sich daher danach, ob die durch das Privatgutachten H. beigebrachten Informationen nicht auch durch den Patentanwalt der Beklagten in das Verfahren hätten eingeführt werden können. Letzteres ist zu bejahen. Auch dieser musste in der Lage sein, die Unterschiede zwischen einer frei beweglichen Masse und einem anvulkanisierten bzw. ausvulkanisierten Kautschukcompound in Bezug auf Materialbeschaffenheit und Verhalten unter Belastung nachvollziehbar darzulegen. Auch Gründe der Waffengleichheit sprechen nicht für eine Erstattungsfähigkeit der durch die Einbeziehung von Prof. H. entstandenen Kosten. Denn die Klägerin hat ihr Privatgutachten K. erst in Erwiderung auf das Privatgutachten der Beklagten vorgelegt. Zwar hatte die Klägerin zuvor als Anlage K 12 eine eigene interne Ausarbeitung zur Gerichtsakte gereicht, welche Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform II zum Gegenstand hat. Hierauf haben die Beklagten aber nicht mit eigenen Untersuchungen reagiert, die die Hinzuziehung eines Privatgutachters ggf. notwendig gemacht hätten. Schon vor diesem Hintergrund wird die Erstattungsfähigkeit der Kosten Härtel auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Landgericht das Privatgutachten H. im angefochtenen Urteil erwähnt hat.
Dr. T. K. F. S.