Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.02.2011 – I-10 U 2/11
ECLI:DE:OLGD:2011:0222.I10U2.11.00
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese aus den in jeder Hinsicht – auch in Bezug auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen und die festgestellten Vertragsverstöße - keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis bis 11.03.2011 Stellung zu nehmen.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese aus den in jeder Hinsicht – auch in Bezug auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen und die festgestellten Vertragsverstöße - keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis bis 11.03.2011 Stellung zu nehmen.