Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.02.2011 – I-10 U 2/11

ECLI:DE:OLGD:2011:0222.I10U2.11.00

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese aus den in jeder Hinsicht – auch in Bezug auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen und die festgestellten Vertragsverstöße - keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis bis 11.03.2011 Stellung zu nehmen.

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Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese aus den in jeder Hinsicht – auch in Bezug auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen und die festgestellten Vertragsverstöße - keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

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Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis bis 11.03.2011 Stellung zu nehmen.