Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.03.2011 – I-21 W 44/10

ECLI:DE:OLGD:2011:0304.I21W44.10.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

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G r ü n d e :

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Die gemäß den §§ 91a, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Die vom Landgericht gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das vom Landgericht ausgeübte Ermessen lässt dabei keinen Fehler erkennen. Wie bereits mit Verfügung des Senats vom 20.01.2011 aufgezeigt, ist bei der vorzunehmenden Abwägung gerade auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Drittschuldner eine gebotene Auskunft gegenüber dem Gläubiger hinsichtlich der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs unterlässt. Eine entsprechende Auskunft hat die Beklagte aufgrund der im Verfahren 44 M 16364 nicht erteilt.

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Die dagegen mit Schriftsatz vom 18.02.2011 vorgebrachten Gründe stehen dem nicht entgegen. Auch wenn es um gepfändete zukünftige Verbindlichkeiten geht, ist der Drittschuldner zur Auskunft verpflichtet. Insofern fehlt es auch nicht am Kausalzusammenhang. Bei rechtzeitiger Information wäre die Klage aller Voraussicht nach nämlich nicht erhoben worden. Dafür, dass sich der Kläger einer entsprechenden Auskunft verschlossen hätte, ist nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 1.000 €