Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 31.03.2011 – I-3 Wx 43/11

ECLI:DE:OLGD:2011:0331.I3WX43.11.00

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2 wird Verfahrenskostenhilfe für den dritten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. in Bonn bewilligt, soweit sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000,- Euro

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat am 01. November 2010 einen Vorbescheid dahin erlassen, dass es beabsichtige, der Beteiligten zu 1 einen diese als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweisenden Erbschein zu erteilen.

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Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 unter dem 11. November 2010 beschwert.

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Das Amtsgericht hat dem nicht mit Gründen versehenen Rechtsmittel durch Beschluss vom 25. November 2010 nicht abgeholfen und die Sache an das Landgericht abgegeben.

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Unter dem 30. November 2010 nahm die Beteiligte zu 2 Bezug auf ihre Beschwerde und beantragte, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht stehe unter dem Vorbehalt der Genehmigung der beantragten Verfahrenskostenhilfe.

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Das Landgericht hat am 17. Januar 2010 (richtig 2011) die Beschwerde zurückgewiesen, das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und u. A. ausgeführt, die Kammer habe auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden, denn die Beteiligte

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zu 2 habe diese mit Schreiben vom 11. November 2010 unbedingt eingelegt und erst im Nachhinein erklärt, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen zu wollen.

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Mit Schrift vom 25. Januar 2011 legt die Beteiligte zu 2 hiergegen weitere Beschwerde ein, mit dem Ziel, "die nicht beantragte Entscheidung des LG Krefeld über die Beschwerde vom 30.11.2010 gegen den Beschluss des AG Kempen vom 1.11.2010 und die damit verbundene Kostenentscheidung zulasten der Beteiligten (zu 2) aufzuheben".

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Auch in diesem Verfahren sei das vorliegende Beschwerdeverfahren davon abhängig, ob die mit Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Die Entscheidung des Landgerichts über die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe werde nicht beanstandet.

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II.

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1.

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Das allein auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus Verfahrensgründen gerichtete Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die nach altem Recht zu behandelnde angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG.

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a)

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aa)

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Ein bedingtes, also von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemachtes, Rechtsmittel ist regelmäßig unzulässig (BGH NJW-RR 2008, 878; Fölsch NJW 2009, 2796 mit Nachweisen; Musilak, ZPO 7. Auflage 2009 § 117 Rdz. 13). Andererseits können grundsätzlich Verfahrenshandlungen mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur bei Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden, was allerdings zumindest einen unbedingten Antrag in der Hauptsache erfordert (Fölsch, a.a.O.). Ob ein solcher vorliegt, ist eine Auslegungsfrage.

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bb)

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Hier hat die Beteiligte zu 2 zunächst mit Schrift vom 25. Januar 2011 weitere Beschwerde eingelegt und dies sodann mit Schriftsatz vom 05. Februar 2011 dahin erläutert, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren davon abhängig sei, ob die mit Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Damit ist nicht die Beschwerde als solche, sondern das durch sie eingeleitete Beschwerdeverfahren bzw. dessen Fortsetzung unter die Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, was das Rechtsmittel als zulässig erscheinen lässt (vgl. Fölsch, a.a.O. S. 2796).

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b)

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aa)

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Das Rechtsmittel ist auch begründet. Es mag offen bleiben, ob die Kammer prinzipiell auch über die Beschwerde selbst entscheiden darf, wenn die Beschwerdeführerin diese – wie hier mit Schreiben vom 11. November 2010 geschehen - unbedingt eingelegt und erst im Nachhinein erklärt hat, sie wolle die Durchführung des Beschwerdeverfahrens von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen.

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bb)

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Jedenfalls hatte die Beteiligte zu 2 sich eindeutig dahin geäußert, dass sie zunächst ihren Verfahrenkostenhilfeantrag beschieden sehen wollte und nicht vor oder zeitgleich mit einer ablehnenden Entscheidung über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag die Entscheidung in der Sache erstrebte.

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Dieser, insbesondere mit Blick auf die Kosten, angestrebten legitimen Verfahrensweise durfte sich das Landgericht - zumal ohne zuvor einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen - nicht entgegen stellen. Die zeitgleiche Entscheidung über beide Anträge verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. Dieser Verstoß konnte auch ursächlich für die zum Nachteil der Beteiligten zu 2 ergangene Sachentscheidung sein. Denn der Beteiligten zu 2, die die ablehnende Entscheidung des Landgerichts über die Verfahrenskostenhilfe nicht angreift, wurde so die Möglichkeit genommen, aus einer zunächst zu treffenden Verfahrenskostenhilfe verweigernden Entscheidung die Kon-

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sequenz einer Beschwerderücknahme zu ziehen, die in jedem Fall – abgesehen von den auferlegten außergerichtlichen Kosten – auch niedrigere Gerichtskosten (§ 130 Abs. 2 KostO) als die Beschwerdeentscheidung ausgelöst haben würde.

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Hieraus rechtfertigt sich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.

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2.

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Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist der Beteiligten zu 2 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Diese Entscheidung kann zugleich mit der Sachentscheidung des Senats getroffen werden, da die beantragte Verfahrenkostenhilfe bewilligt worden ist.