Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.04.2011 – I-10 W 181/10
ECLI:DE:OLGD:2011:0428.I10W181.10.00
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse vom 12.11.2010 (Bl. 221f GA) gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.11.2010 (Bl. 215ff GA) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Landeskasse vom 12.11.2010 (Bl. 221f GA) gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.11.2010 (Bl. 215ff GA) ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, jedoch nicht begründet. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, der Antragsteller sei nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz JVEG anspruchsberechtigt.
Mit der hier fraglichen Übersetzung ist nicht der Antragsteller persönlich, sondern das von ihm unter seinem Namen betriebene Sprachenbüro beauftragt worden. Der Bezeichnung in der richterlichen Verfügung vom 18.05.2010 ("Fertige Anschreiben an Übersetzer C. li M.", Bl. 58 GA) kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist gerichtsbekannt, dass Herr C. li M. ermächtigter Übersetzer im Bezirk des OLG Düsseldorf nur für die italienische Sprache ist. Hier sollte eine Übersetzung in die englische Sprache erfolgen, so dass von vornherein davon auszugehen war, dass die Übersetzung von einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin des von Herr C. li M. betriebenen Sprachenbüros gefertigt werden würde; entsprechend ist auch der Auftrag als an das von Herrn li M. unter seinem Namen geführte Sprachenbüro erteilt auszulegen.
Das vom Antragsteller betriebene Sprachenbüro ist eine "Unternehmung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz JVEG. Entgegen der Auffassung der Landeskasse fallen unter diesen Begriff nicht lediglich juristische Personen oder Personenvereinigungen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971, S. 178) hat der Gesetzgeber zwar ausdrücklich nur juristische Personen und Personenvereinigungen als Anspruchsberechtigte genannt. Zum einen hat er allerdings darauf verzichtet, den Gesetzeswortlaut auf diese Begriffe zu beschränken und stattdessen den weitergehenden Begriff der "Unternehmung" verwandt. Zum anderen spricht die Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Leistungen an, die ein Mitarbeiter als Dolmetscher oder Übersetzer erbringt. Insoweit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Auffassung des Gesetzgebers der Unternehmung, für die der Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist, nur dann ein Vergütungsanspruch zustehen soll, wenn diese als juristische Person oder Personenvereinigung organisiert ist; nicht selten werden Übersetzungs- bzw. Sprachenbüros als Einzelkaufmännische Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern geführt, um Übersetzungs- bzw. Dolmetscherdienste für verschiedene Sprachen und Fachbereiche anbieten zu können.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.