Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.07.2011 – I-10 W 79/11

ECLI:DE:OLGD:2011:0707.I10W79.11.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrich-ters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis zu 1.500,00 €

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Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig, weil Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO keiner Anfechtung unterliegen; im übrigen wäre es auch unbegründet, da die Vollstreckungsabwehrklage keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts vom 9.7.2010 (15 O 449/09) kann aufgrund des abändernden Senatsurteils vom 10.3.2011 (I-10 U 95/10) nicht mehr Gegenstand einer Klage aus § 767 ZPO sein kann; für eine erfolgversprechende Erledigungserklärung ist ebenfalls kein Raum, weil der während des noch laufenden Berufungsverfahrens erhobenen und auf dieselben Einwendungen gestützten Vollstreckungsabwehrklage aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BAGE 31, 288, 292 = NJW 1980, 141; BAG NJW 1986, 214 (LS) = NZA 1985, 709: OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 31, 32; Geißler, NJW 1985, 1865, 1868; Musielak-Lackmann, § 767 ZPO, Rn. 12; Zöller-Herget, § 767 ZPO, Rn. 4).