Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.07.2011 – III-1 Ws 205-206/11
ECLI:DE:OLGD:2011:0711.III1WS205.206.11.00
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2011 (055 StVK 143 und 207/11) wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, dem Verurteilten für die Entscheidung über sein neuerliches Reststrafengesuch vom 30. März 2011 einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Verteidigers galt die bei der Zweidrittelprüfung im November 2010 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens (durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011, III-1 Ws 19-20/11) nicht weiterhin fort. Insoweit schließt sich der Senat der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, die im Vollstreckungsverfahren der Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt – und nicht für das gesamte Vollstreckungsverfahren – Geltung beimisst (ebenso OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 252 m.w.N., auch zur Gegenansicht). Diese Betrachtungsweise steht nicht nur im Einklang mit den gebührenrechtlichen Regelungen für die Strafvollstreckung (Nr. 4200-4203 VV RVG), sondern trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Beiordnungsvoraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO in den einzelnen Entscheidungsabschnitten eines Strafvollstreckungsverfahrens unterschiedlich ausfallen kann.
Für die Prüfung des Reststrafengesuchs vom 30. März 2011 bedarf es einer Beiordnung weder unter dem Gesichtspunkt einer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch ist ersichtlich, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss.